WillkommenHosgeldinizWelcomeBienvenue LinksNewsletter-AboMeine TermineSitemapSucheRSS-Feed einbindenImpressum
Presse
Themen
Dokumente
Anfragen im Parlament
Parlamentsanträge
Persönliche Erklärungen/Aufrufe
Reden
Englische Vorträge
Türkische Vorträge / Türkçe
Politisches 1x1
Weitere Dokumente
Persönliches
English
Türkçe
Kontakt
Startseite >> Dokumente >> Parlamentsanträge

Einbürgerung dezentralisieren

02.09.2003: Dr: 15/2005

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Einbürgerung dezentralisieren - Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) Vom ...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 286 f), wird wie folgt geändert:

In der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) wird Nr. 3 Staatshoheitsangelegenheiten, Verfassungsschutz, Statistik, Wahlen wie folgt geändert:

In Ziffer (2) wird der Halbsatz "Staatsangehörigkeitsangelegenheiten mit Ausnahme der Vorbereitungsarbeiten und der Anspruchseinbürgerungen" einschließlich des Semikolons gestrichen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung:

Die Gesetzesänderung beseitigt die Doppelzuständigkeit von Bezirken und Hauptverwaltung bei Einbürgerungsangelegenheiten. Zwischen Bezirken und Senatsverwaltung besteht Einvernehmen darüber, dass diese Mischzuständigkeit ineffektiv ist, zu Verfahrensverzögerungen führt und hohe Kosten erzeugt.

Derzeit sind die Bezirke für die Bearbeitung der Anspruchseinbürgerungen und die Vorbereitung der Ermessenseinbürgerungen zuständig. Die erneute Prüfung und die Entscheidung über Ermessenseinbürgerungen durch die Senatsverwaltung, wie sie im Zuständigkeitskatalog zum AZG festgeschrieben ist, führt zu vermeidbarer Aktenwanderung und Mehrarbeit. Zudem bestehen Abgrenzungsprobleme zwischen Ermessens- und Anspruchseinbürgerungen. Mit der hier vorgenommen Streichung der Zuständigkeit der Senatsverwaltung verbleibt die Bearbeitung aller Einbürgerungsvorgänge bei den Bezirken. Im AZG besteht eine Zuständigkeitsvermutung für die Bezirke, sofern es sich nicht um spezifizierte Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung handelt (§§ 3 u. 4 AZG).

Der Rat der Bürgermeister hatte bereits am 19.12.2002 gefordert, die Bearbeitung der Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vollständig auf die Bezirke zu verlagern.

Für die Dezentralisierung sprechen zunächst die höhere Bürgernähe und die durch eine klare Zuständigkeitszuordnung geschaffene erhöhte Transparenz für die Antragstellenden. Zudem entspricht sie den Vorgaben der Verwaltungsreform, deren wesentliche Anliegen Effektivitätsgewinne durch Dezentralisierung und klare Aufgabenzuweisungen sind.

Verfassungsrechtlich ist es im übrigen zweifelhaft, ob eine vollständige Rückverlagerung auf die Ebene der Hauptverwaltung überhaupt verfassungskonform ist. Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VvB kommt eine Zentralisierung nur dann in Frage, wenn die Materie zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedarf. Die gegen eine Dezentralisierung vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind nicht überzeugend. Die Einbürgerung von Ausländern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die BewerberInnen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die z. B. gegen die freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, ist nach § 86 Nr. 2 AuslG rechtswidrig.

Eine Einbürgerung durch einen Bezirk trotz Sicherheitsbedenken dieser Art wäre daher ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften gegen den die Senatsverwaltung mit Hilfe der Bezirksaufsicht, die eine Rechtsaufsicht ist (§ 9 ff AZG), vorgehen kann.

In den wenigen Fällen, bei denen die Senatsverwaltung im Gegensatz zur Bezirksebene Sicherheitsbedenken geltend macht - ohne dass den Bezirken ein Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgehalten werden kann - besteht für die Senatsverwaltung die Möglichkeit, im Rahmen ihres Eingriffsrechts gem. 13a AZG vorzugehen, da insoweit Gesamtinteressen Berlins tangiert sind. Fragen der praktischen Durchführung können ohne Weiteres durch Vorlage- und Informationsverpflichtungen der Bezirke geregelt werden, ohne dass der gesamte Aktenbestand zwischen Bezirken und Senatsverwaltung hin- und herwandert.

Auf eine Vereinheitlichung der Rechtspraxis der Bezirke kann durch eine Verankerung in den Richtlinien für die Wahrnehmung von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten durch die Bezirksämter von Berlin hingewirkt werden. Auf aktuelle Rechtsentwicklungen kann - wie bisher - mit Rundschreiben an die Bezirke reagiert werden.

Berlin, den 2. September 2003 Dr. Klotz, Ratzmann, Wieland, Mutlu und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Den Antrag können Sie nachfolgend runterladen.

Zugehörige Dateien:
d152005.pdfDownload (119 kb)
Vorerst friedlich
21.01.2012 | Berliner Zeitung (Presse) [mehr]
Marode Schulen müssen warten Gelder dürfen nicht ausgegeben werden
17.01.2012 | Tagesspiegel (Presse) [mehr]
Fahndung ins Leere
23.12.2011 | Der Tagesspiegel (Presse) [mehr]
Böse Überraschung: Schulsenator will Geld für Lehrer zurück
04.07.2010 | Tagesspiegel (Presse) [mehr]


Banner: atom
Banner: klima
Banner: mitglied-werden
Zum SeitenbeginnDruckversion für die SeiteSeite versenden