Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes II (Änderung der Aufnahmeregelung für die Sekundarstufe I)
07.10.2008: Dr. 16/1805
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
...Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom...
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I Das Schulgesetz für Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl S. 26) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S.95), wird wie folgt geändert: 1. § 56 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1.1 Satz 3 Nummer 5 wird gestrichen. 1.2 In Satz 3 Nr. 4 wird das Wort "oder" gestrichen und ein Punkt eingefügt.
Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung: Der Wunsch von Schülerinnen und Schüler nach bestimmten Schulprofilen wird durch strikte Vorgaben des § 56 Abs. 5 Satz 3, Nummer 5., wonach die Erreichbarkeit (Entfernung) der Schule als Aufnahmekriterium für die Sekundarstufe I festgeschrieben wird, in hohem Maße beschnitten. Ziel des Gesetzes ist es, bei der Aufnahme in die Sekundarstufe I, zu mehr Transparenz zu kommen und den Schülerwunsch und die Profilbildung der Schulen zu stärken.
Die Erreichbarkeit der Schule vom Wohnort ist im §56 Schulgesetz in der Wertigkeit als 5. Aufnahmekriterium bzw. Auswahlkriterium für die Sekundarstufe I definiert. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern richtet sich in den Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, nach den in abgestufter Rangfolge zu berücksichtigenden Aufnahmekriterien. Zuletzt wird also die Wohnortnähe geprüft. In der Praxis hat das allerdings dazu geführt, dass die bezirklichen Schulträger aufgrund der großen Nachfrage bei manchen Schulen stets auf den BVG-Plan zurückgriffen und daher oft (auch gerichtsfeste) Entscheidungen zum Nachteil der Schülerinnen und Schüler trafen. Die Konsequenz ist, dass Eltern mit Scheinadressen u.ä. versuchen, ihre Sprösslinge in der Wunschschule unterzubringen. Das belastet die Eltern, die Schulen, den Schulträger und auch die Gerichte unnötig. Hier Klarheit zu schaffen, ist das Ziel der Gesetzesänderung. In § 56 Abs. 5 muss der Satz: "5. die Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu anderen Schulen mit demselben Bildungsgang." muss gestrichen werden. Damit wird auch gewährleistet, dass junge Menschen, welche Aufnahmekriterien, wie Sprachfolge, musik- oder sportbetonten Züge oder Schulprogramm erfüllen, eine Chance bekommen, in der Wunschschule aufgenommen zu werden und nicht wegen der Erreichbarkeit der Wohnung ausgeschlossen werden.
Berlin, den 7. Oktober 2008
Eichstädt-Bohlig Ratzmann Mutlu und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Der Antrag kann nachfolgend heruntergeladen werden.




