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Mindeststandards für Lern- und Lehrmittel

31.07.2006: Dr: 15/13582

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Laut SchulG sind für Lern- und Lehrmittel Mindeststandards durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzt. Wann und von wem wurden die Mindeststandards für Lehrmittel für die allgemeinbildenden und die berufsbildenden Schulen festgelegt?

Zu 1.: Im Jahr 2003 wurden Mindeststandards für Lernmittel festgesetzt. Für Lehrmittel wurden von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Mindeststandards entwickelt. Gemäß Schulgesetz sind sie im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen festzusetzen; dieses konnte noch nicht hergestellt werden.

Um dennoch die Ausstattung der Schulen mit Lehrmitteln zu gewährleisten, werden den Schulträgern seit dem Haushaltsjahr 2003 Übergangsregelungen zur Kenntnis gegeben, die bis zur Festlegung der Mindeststandards für Lehrmittel anzuwenden sind. Danach sind die ab diesem Zeitpunkt zugemessenen Beträge zweckbestimmt für Lehrmittel einzusetzen.

Bis zum Vorliegen der Mindeststandards basiert die Höhe der Zweckbindung auf den - an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel angepassten - Beträgen des Jahres 2003, die dort letztmalig auf der Grundlage des Berechnungsmodells A 05 ermittelt wurden.

2. Wie werden die bezirklichen Schulämter und die jeweiligen Schulen sowie die Schulgremien hiervon in Kenntnis gesetzt?

Zu 2.: Wie zu 1. bereits dargelegt, werden den bezirklichen Schulämtern seit dem Haushaltsjahr 2003 Übergangsregelungen in Form von Leitlinien zur Kenntnis gegeben, die bis zur Festlegung der Mindeststandards für Lehrmittel anzuwenden sind. Sobald aktualisierte Mindeststandards vorliegen, werden die Schulämter entsprechend informiert. Die Information der Schulen ist eine Aufgabe des Schulträgers.

3. Wie hoch sind diese Mindeststandards für das Schuljahr 2006/07 und welche Veränderung zum Schuljahr 2005/06 hat es gegeben?

Zu 3.: Für Lehrmittel ist der Betrag der Leitlinie von 2005 in Höhe von 12.329,1 T € unverändert nach 2006 übernommen worden.

4. Aufgrund welcher Kriterien wird die Höhe ermittelt und nach welchen Kriterien ändert sich die Höhe?

Zu 4.: Die Ermittlung der Mindeststandards erfolgt unter Berücksichtigung der Stundentafeln der jeweiligen Schulart sowie curricularer Anforderungen; bei der Höhe des daraus resultierenden Finanzvolumens werden u. a. technische Neuerungen und neue Unterrichtsinhalte wie z.B. notwendige IT-Ausstattungen berücksichtigt.

5. Die Bezirke sind verpflichtet, von denen ihnen zugewiesenen Finanzmitteln für die Schulen einen Betrag zu verwenden, der mindestens den für die einzelnen Schularten festgelegten Mindeststandards entspricht. In welcher Art und Weise wird die Weitergabe der Mindeststandards an die Schulen gewährleistet und kontrolliert?

Zu 5.: Die Finanzmittel, die der Bezirk gem. § 7 Absatz 4 Schulgesetz für Lehrmittel zu verwenden hat, sind Bestandteil der dem Bezirk zugewiesenen Globalsumme. Die Höhe der Finanzmittel, die in Summe bei den entsprechenden Kapiteln/Titeln des Bezirkshaushaltsplans veranschlagt werden sollen, wird ihm in der entsprechenden Leitlinie zur Veranschlagung mitgeteilt. Im Rahmen der Nachschau der Bezirkshaushaltspläne durch die Senatsverwaltung für Finanzen wird geprüft, ob die vorgegebene Gesamtsumme eingehalten wurde. Die Weitergabe dieser Summe an die einzelnen Schulen ist durch die Bezirke zu verantworten.

6. Was passiert, wenn bei der Weitergabe Fehler gemacht werden?

Zu 6.: Sofern im Rahmen der Nachschau der Bezirkshaushaltspläne festgestellt wird, dass der vorgegebene Betrag der Leitlinien nicht mindestens veranschlagt wurde, wird dem Hauptausschuss vorgeschlagen, einen Auflagenbeschluss herbeizuführen, der den betroffenen Bezirk verpflichtet, die Veranschlagungen in der erforderlichen Höhe durchzuführen.

Berlin, den 31. Juli 2006 In Vertretung Thomas Härtel Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2006)

Die Kleine-Anfrage können Sie nachfolgend herunterladen.

Zugehörige Dateien:
ka15-13582.pdfDownload (111 kb)
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