Arbeitssituation des Instituts für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg
18.08.2006: Dr: 15/13662
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Aus welchen Gründen ist für das Instituts für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg (ISQ) der Status "An-Institut" an einer Berliner Hochschule angestrebt worden?
Zu 1.: Für die Sicherung und Entwicklung schulischer Qualität hat in den letzten Jahren die Bildungsforschung mit ihren Säulen Empirie und Statistik erheblich an Bedeutung gewonnen. Dieser Entwicklung nach PISA haben inzwischen nahezu alle Bundesländer im Rahmen ihrer Konzepte zur Sicherung der Qualität im Bildungswesen Rechnung getragen. Auch das 2004 von allen Ländern durch die KMK gegründete und an der Humboldt-Universität Berlin angesiedelte wissenschaftliche "Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen" (IQB) ist sichtbarer Ausdruck dieser Bemühungen. Dieser Entwicklung folgend haben die federführenden Ministerien der Länder Berlin und Brandenburg von Beginn ihrer Planungen an eine institutionelle Kooperation mit einer Berliner Universität verfolgt. Die dem Institut für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg (ISQ) übertragenen Aufgaben erfordern zu ihrer Erfüllung ein hohes Maß an wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. ("Das Institut für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg ist eine wissenschaftlich fundierte unabhängig arbeitende Einrichtung. Es arbeitet mit empirischen Methoden der Sozialwissenschaften, insbesondere der Erziehungswissenschaften, der Psychologie und der Soziologie." Vgl. § 2 der Satzung des ISQ).
Dies wird u.a. durch die Konzentration entsprechender Fachkräfte in einer Einrichtung erreicht, die an der Freien Universität verankert ist und mit der Universität Potsdam kooperiert. Diese Verankerung sichert zusammen mit der Regelung aus der Satzung, dass die FU die wissenschaftlichen Angelegenheiten des Instituts steuert, ein hohes Maß an wissenschaftlicher Professionalität und Qualität und ergibt darüber hinaus Synergie-Effekte. Gegenüber den Schulen und der Fachöffentlichkeit bedeutet dies einen nicht zu unterschätzenden Imagegewinn und eine hohe Akzeptanz der Ergebnisse, die vom ISQ erarbeitet werden. Auch können datenschutzrechtliche Anforderungen einfacher erfüllt werden - wie mit der Verordnung über Auswertungen von Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungsarbeiten (VergleichsauswertungsVO - VergleichsVO) geschehen -, wenn die Verarbeitung der Daten am ISQ anstatt an einer nachgeordneten Einrichtung oder gar in den Ministerien selber stattfindet.
2. Welche fachlichen Aspekte haben dazu geführt, dass das ISQ als "An-Institut" an der FU Berlin und nicht an der Humboldt-Universität eingerichtet wurde?
Zu 2.: Die Gründung des ISQ als An-Institut ging auf Seiten der Freien Universität mit einem gezielten Ausbau des Arbeitsbereiches Empirische Bildungsforschung der FU einher, die zudem bislang im Excellenz-Wettbewerb erfolgreich war. Im Zuge der Nachfolgeregelung zur Besetzung des Lehrstuhls Professor Merkens hat die Freie Universität explizit die Kooperation mit dem ISQ berücksichtigt.
3. Welche Gründe haben dazu geführt, dass gemäß § 10 Abs. 6 der Satzung des ISQ bestimmte Sachverhalte (z.B. die Bestellung des Geschäftsführers) im Vorstand nur einstimmig beschlossen werden können und wie bewertet der Senat diese Entscheidung?
Zu 3.: Das ISQ wird von einem gemeinnützigen Verein getragen, an dessen Spitze ein dreiköpfiger Vorstand steht, in dem die beiden beteiligten Bildungsministerien über die Staatssekretäre und die FU über ein Mitglied des akademischen Lehrkörpers vertreten sind. Die institutionelle Kooperation zwischen den Bildungsministerien und der Universität (Serviceleistungen für beide Länder über ein An-Institut der Freien Universität) macht ein erfolgreiches und reibungsloses Arbeiten des ISQ nur dann möglich, wenn in zentralen Fragen Einigkeit herrscht. Daher wurde für die grundlegenden Aspekte des ISQ der Konsens festgeschrieben. Die einvernehmliche Bestellung des Geschäftsführers ergibt sich auch ausden Verantwortlichkeiten, die in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Institut für Schulqualität e.V. und der Freien Universität zur Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen der Freien Universität für das ISQ geregelt sind.
4. Trifft es zu, dass die FU Berlin in den ersten vier Jahren ganz bzw. anteilig Kosten aus dem laufenden Betrieb des ISQ übernimmt, nach vier Jahren allerdings eine Vollkostenberechnung gegenüber der ISQ erfolgt und die FU sich danach materiell nicht mehr am Betrieb des ISQ beteiligt und welche Folgen hat das für die weitere Finanzierung des ISQ?
Zu 4.: Ja, derartige Regelungen sind üblich, weil der § 85 BerlHG zwingend vorsieht, dass An-Institute überwiegend durch Dritte zu finanzieren sind. Allerdings bleibt die FU durch die fortdauernde Kooperation des ISQ mit der FU auch materiell eingebunden. Die Finanzierung des Instituts ist durch die beiden Bundesländer über die jeweiligen Länderanteile (institutioneller Zuschuss) in den Länderhaushalten abzusichern.
5. Wie beurteilt der Senat den Sachverhalt, dass die dauerhafte Bestellung des von den Ländern Berlin und Brandenburg vorgeschlagenen Geschäftsführers durch die Nicht-Zustimmung des Vorstandsmitgliedes der FU Berlin verhindert wurde?
Zu 5.: Im Einvernehmen zwischen Vorstand und ehemaligem Geschäftsführer ist seinerzeit ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen worden, der eine Probezeit bis zum 30. Juni 2006 vorsah. Probezeiten sehen ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht begründet wird; der dreiköpfige Vorstand hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
6. Hält es der Senat für angemessen, dass bei der Bestellung eines Geschäftsführers für ein von den Ländern Berlin und Brandenburg mit mehr als einer Million Euro jährlich finanzierten Instituts der FU Berlin ein Vetorecht eingeräumt wird und was wird der Senat unternehmen um dieses Vetorecht abzuschaffen?
Zu 6.: In der Satzung des ISQ sind keine speziellen Vetorechte eingeräumt worden, vielmehr sieht die Schaffung eines gleichberechtigten Vorstands grundsätzlich vor, dass ein Mitglied eine abweichende Position vertritt. Im Übrigen vgl. hierzu die Antwort zu Frage 3.
7. Wie beabsichtigt der Senat sicherzustellen, dass bei der Auswahl der Leitung des Instituts und dem Vollzug der laufenden Projekte gemäß der Satzung des ISQ die Interessen der Länder angemessen berücksichtigt werden?
Zu 7.: Die "Leitung des Instituts" wird vom drei-köpfigen Vorstand, nicht vom Geschäftsführer ausgeübt. Im Übrigen kann von einem implizit unterstellten Gegensatz der Interessen der beiden Bundesländer einerseits und der FU andererseits nicht die Rede sein. Die Gründung des ISQ als An-Institut erfolgte gerade deshalb, weil hier die Interessen der Schulpolitik beider Länder mit den Interessen der Bildungsforschung der Freien Universität konvergieren und Aktivitäten durch ihre Zusammenführung effektiver und nachhaltiger wirken. Ein Vollzugsdefizit bei den laufenden Projekten für beide Länder gibt es nicht, die Arbeitsfähigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts bezogen auf die Bewältigung eines vom Vorstand einvernehmlich für 2006 beschlossenen Arbeits-plans ist gesichert. Durch die unter Punkt 3 skizzierte Konstruktion ist ebenfalls sichergestellt, dass sowohl bei der Neubesetzung der Stelle der Geschäftsführung als auch bei den laufenden und kommenden Projekten sachgerecht unter angemessener Berücksichtigung aller Beteiligten vorgegangen wird.
Berlin, den 18. August 2006 Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. August 2006)
Der Antrag kann nachfolgend heruntergeladen werden.




