Einbürgerungen (Teil 3)
30.01.2002: Anfragen zum Thema Einbürgerung in Berlin
Kleine Anfrage Nr. 15/69 des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/Die Grünen) über: Einbürgerungen (III)
Ich frage den Senat:
1. Wie wird bei einer Einbürgerung der Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt von acht Jahren" gemäß § 85 Ausländergesetz (AuslG) definiert?
2. Wie ist der Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt von acht Jahren" in den Allge- meinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsange- hörigkeitsrecht (StAR-VwV) definiert, und welche Ausnahmen sind hierbei vorgesehen?
3. Welche Einschränkungen sieht das AuslG im Hin- blick auf die Anrechnung der Dauer des Aufent- halts vor?
4. Welche Einschränkungen sehen die StAR-VwV bezüglich eines rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt und der Anrechnung der Auf- enthaltszeiten vor?
5. Welche Einschränkungen sehen die StAR-VwV bezüglich der Anrechnung der Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung vor?
6. Welche Einschränkungen sehen die StAR-VwV bezüglich der Anrechnung der Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbefugnis vor?
Berlin, den 30. Januar 2002
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 69 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 6.: Im Sinne einer sachgerechten und systematischen Beantwortung der Kleinen Anfrage war es notwendig, die Beantwortung der Fragen zusammenzufassen. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz n. F. ist eine Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz, dass der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent- halt im Inland hat. Es reicht also somit nicht aus, dass der Ausländer seit acht Jahren seinen Aufenthalt im Inland hat. Statt- dessen ist schon nach dem Ausländergesetz weiter erforderlich, dass dieser Aufenthalt sich auch seit acht Jahren als ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt darstellt. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, wird vom Aus- ländergesetz nicht näher definiert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staats- angehörigkeitsrecht (StAR-VwV) führt unter Nr. 85.1.1 a bis f im Einzelnen lediglich auf, welche Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen sind. Zur Frage, wann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt, trifft die Verwaltungsvorschrift entgegen der missverständlichen Überschrift dagegen keine Aussage. Die Bearbeitung hat sich an der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszurich- ten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sind rechtmäßiger und gewöhn- licher Aufenthalt nicht deckungsgleich, so dass der rechtmäßige Aufenthalt nicht von vornherein auch als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dann im Inland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unab- sehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird also bejaht, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvor- schriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann. Die Entscheidungen der Berliner Verwaltungs- gerichte orientieren sich an diesem vom Bundesver- waltungsgericht aufgestellten Maßstab für die Be- jahung des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei den nach § 28 Abs. 1 AuslG erteilten Aufenthaltsbewilligungen- etwa zu Studienzwecken - hat dies zur Konsequenz, dass diese Zeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ange- sehen werden können, weil sie von der Ausländerbe- hörde von vornherein nur für einen bestimmten, ihrer Natur nach nur vorübergehenden Zweck, erteilt wer- den (zuletzt etwa wieder VG Berlin, Urteil v. 12. Sep- tember 2001, VG 2 A 99.00, insb. S. 6). In diesem Fall hilft es dem Einbürgerungsbewerber für eine An- spruchseinbürgerung dann auch nicht, dass auch die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung nach der StAR- VwV als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dagegen werden Zeiten, in denen dem Einbürge- rungsbewerber eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, von der Rechtsprechung in der Regel nicht nur als rechtmäßiger, sondern auch als gewöhnlicher Aufent- halt angesehen, da dieser Titel in der Regel nicht nur für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck erteilt wird. Das geplante Zuwanderungsgesetz sieht in § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für Studenten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung vor, die anders ausgestaltet sein soll, als die o. g. Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG. Insbeson- dere ist in § 16 Abs. 4 vorgesehen, dass nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zu Studienzwecken verlängert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksich- tigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zum gewöhnlichen Aufenthalt unter diesen Umständen der Aufenthalt von Anfang an als nicht nur vorübergehend, sonders als unabsehbar anzu- sehen sein wird, sofern das Zuwanderungsgesetz zustande kommt. Abgesehen davon gibt es Überlegungen, den gewöhnlichen Aufenthalt durch eine im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Integration geeignetere Formulierung zu ersetzen.
Berlin, den 21. Februar 2002
Dr. Körting Senator für Inneres




