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Verfassungsanfrage bei Einbürgerungen

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Verständlichkeit werden Fragen, die inhaltlich zusammengehören, gebündelt be-antwortet.

1. Mit welchen Fristen werden Einbürgerungsanträge bei Vorliegen von Sicherheitsbedenken von der Berliner Innenverwaltung und vom Verfassungsschutz bearbeitet?

2. Wann und in welcher Form werden die Betroffe-nen über das Ergebnis und die Erkenntnisgrundlagen der Sicherheitsbedenken informiert?

3. Kann ausgeschlossen werden, dass nach Verzö-gerungen, die durch die Prüfung von Sicherheitsbedenken entstehen, andere Einbürgerungsvoraussetzungen erneut geprüft werden müssen (wodurch unweigerlich weiterer Aufwand und Zeitverzögerung entstehen würde)?

4. Welche Möglichkeiten sehen Sie zur Beschleu-nigung des Verfahrens?

Zu 1 bis 4: Die Prüfung, ob gegen eine Einbürgerung Sicherheitsbedenken bestehen, wurde innerhalb der letzten Jahre zwischen den bezirklichen Staatsangehörig-keitsbehörden sowie der Senatsverwaltung für Inneres koordiniert und optimiert. Die Senatsverwaltung für Inneres ist sowohl für den Verfassungsschutz selbst als auch für Entscheidungen über Einbürgerungsanträge, in denen es auf die Bewertung von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ankommt, zuständig. Bereits im Rahmen der nach Antragstellung durch-zuführenden Erstermittlungen beteiligen die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden den Verfassungsschutz. In der Regel teilt dieser innerhalb von wenigen Tagen/Wo-chen mit, ob möglicherweise Erkenntnisse vorliegen, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten. In etwa 99% aller Fälle teilt der Verfassungsschutz innerhalb weniger Tage/Wochen mit, dass keinerlei Erkenntnisse über den Einbürgerungsbewerber vorliegen. Es ist damit sicher gestellt, dass die Beteiligung des Verfassungsschutzes fast ausnahmslos zu keiner Verzögerung bei der Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages führt. In wenigen Fällen (in ca. 1% aller Einbürge-rungsverfahren), teilt der Verfassungsschutz mit, dass möglicherweise sicherheitsrelevante Erkenntnisse über den Einbürgerungsbewerber vorliegen. Auch diese Mit-teilung erfolgt innerhalb weniger Tage/Wochen und betraf in den Jahren 2002, 2003 und 2004 (bis einschließlich August) 172, 235 bzw. 148 Personen. In über 50% dieser Fälle teilte der Verfassungsschutz den bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden innerhalb von 3 weiteren Monaten nach konkreter Prüfung mit, dass keine einer Einbürgerung entgegen stehenden Erkenntnisse vorlägen (in 2002 in 93 von 172 Fällen, in 2003 in 146 von 235 Fällen und in 2004 bisher in 82 von 148 Fällen). Damit kam bzw. kommt es in diesen Fällen ebenfalls zu keiner Verzögerung bei der Bearbeitung der betreffenden Ein-bürgerungsanträge. Auch in den verbleibenden Fällen, in denen der Verfassungsschutz seine Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten abschließen kann, verlängert sich die Bearbei-tung des Einbürgerungsantrages nicht zwangsläufig. Per Rundschreiben wurde geregelt, dass die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden zunächst die Prüfung der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen abschließen. Nur in Fällen, in denen die Bezirke das Vorliegen aller übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen festgestellt haben, kommt es auf die konkrete Prüfung an, ob ein Ausschluss-grund gem. § 86 Nr. 2 AuslG besteht. Jährlich wird eine entsprechende Prüfung in etwa 20 bis 30 Fällendurchgeführt. In diesen ca. 0,1% aller berlinweit an-hängigen Einbürgerungsverfahren verlängert sich die Be-arbeitungszeit entsprechend. Ausschließlich in Fällen, in denen eine umfassende Prüfung und Würdigung aller Umstände ergibt, dass die vorliegenden Erkenntnisse einen Ausschlussgrund i.S. von § 86 Nr. 2 AuslG hinreichend begründen, kommt die Ablehnung des Einbürgerungsantrages in Betracht. In diesem Fall werden die betreffenden Einbürgerungsbe-werber über die Erkenntnislage informiert und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt die Stellungnahme des Einbürgerungsbewerbers dazu, dass die erhobenen Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden können, so kann das Einbürgerungsverfahren mit positiver Zielsetzung fortgeführt werden. In Einzelfällen kann es dann erforderlich sein, das weitere Vorliegen der anderen Einbürgerungsvoraussetzungen nochmals aktuell zu überprüfen.

5. Welche Beweiskraft wird Informationen der Justiz oder Geheimdienstkreisen der Herkunftsländer beigemes-sen (insbesondere bei Asylberechtigten)?

Zu 5: Bislang spielten derartige Informationen in Ein-bürgerungsverfahren keine Rolle.

6. Welche Möglichkeiten gibt es für die Einbürge-rungsbewerberinnen und -bewerber, diese Bedenken aus-zuräumen?

7. Was tun Berliner Behörden, um falsche Beschul-digungen zu vermeiden?

Zu 6 und 7: Die betroffenen Einbürgerungsbewerber erhalten nach Abschluss sämtlicher Ermittlungen Gele-genheit, sich zu den bestehenden Sicherheitsbedenken zu äußern. Soweit Geheimhaltungsbedürfnisse nicht ent-gegenstehen, wird der Einbürgerungsbewerber umfassend über die Erkenntnislage informiert. Die Stellungnahme des Einbürgerungsbewerbers wird bei der zu treffenden Entscheidung berücksichtigt und kann dazu führen, dass von einer Ablehnung des Einbürgerungsantrages ab-gesehen wird. Dadurch und durch kritische Prüfung der Erkenntnislage werden sachgerechte Einschätzungen si-chergestellt. Seit dem Jahr 2000 wurden insgesamt etwa 20 Einbürgerungsanträge wegen bestehender Sicherheitsbe-denken abgelehnt. In keinem einzigen dieser Fälle führte eine gerichtliche Überprüfung zu einem anderen Ergebnis.

Berlin, den 24. September 2004 In Vertretung Freise Senatsverwaltung für Inneres (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Oktober 2004)

Die vollständige Kleine-Anfrage können Sie nachfolgend herunterladen!

Zugehörige Dateien:
k1511840.pdfDownload (110 kb)
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