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Was lange währt, wird endlich gut?

17.11.2003: Ein neues Schulgesetz für Berlin - Anforderungen an ein neues Schulgesetz - Änderungsantrag der Grünen Fraktion

Jahrelang diskutiert, heftig umstritten, immer wieder aus- und nachgebessert trägt der vorliegende Schulgesetzentwurf eine deutliche bündnisgrüne Handschrift. In seinen zentralen Punkten - schulische Autonomie, pädagogische Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Verbesserung der Mitbestimmung und Stärkung der Kompetenzen der Schulkonferenz - geht der Entwurf auf einen grünen Schulgesetzentwurf aus dem Jahre 1998 zurück, und mit jeder Überarbeitung, die der Entwurf in den letzten Jahren erfahren hat, fanden weitere bündnisgrüne Positionen Eingang.

Unsere Fraktion und der Bildungsbereich von Bündnis 90 / Die Grünen haben das Schulgesetz mit einer Vielzahl von Fachrunden begleitet sowie in einer Reihe gutbesuchter Veranstaltungen mit Experten und Betroffenen über folgende Teilbereiche diskutiert:

· Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung (Integration)

· Reform der Grundschule (Klassenfrequenzen, Ganztagsschulen, Differenzierung, Schule mit verlässlichen Öffnungszeiten)

· Kooperation von Schule und Jugendhilfe

·Förderung von Kindern in sog. sozialen Brennpunkten - Schulsozialarbeit

· Eigenverantwortung - Qualitätsentwicklung - Schulprogramme

· Vorschulische Erziehung - Schulanfangsphase - Vorklassen

· Sekundarstufe I - Abschlussprüfungen - mittlerer Schulabschluss

Auch wenn der vorliegende Schulgesetzentwurf in seiner Stoßrichtung grundsätzlich bündnisgrünen Positionen entspricht, sehen wir in mehreren Bereichen Nachbesserungsbedarf. Unser Änderungsantrag zur "Vorlage - zur Beschlussfassung - Schulgesetz für das Land Berlin (Dr. 15/1842)" setzt folgende Schwerpunkte, die wir insbesondere nach der PISA-Studie für wichtig und in Teilen für unabdingbar halten.

Vorrang der gemeinsamen Bildung und Erziehung:

Der Schulgesetzentwurf formuliert erstmals und im Einklang mit grünen Positionen einen Vorrang der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung. Dieser Vorstoß wird jedoch durch eine Einschränkung konterkariert, die es SchulleiterInnen untersagt, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufzunehmen, wenn die räumlichen, personellen oder pädagogischen Möglichkeiten für eine Förderung fehlen. Hierzu merkt der Landesbeauftragte für Behinderte zu Recht an, dass auch für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf die für eine angemessene Förderung erforderlichen Möglichkeiten keineswegs immer vorhanden sind, ohne dass die SchulleiterInnen deshalb gegenüber diesen Kindern und Jugendlichen ein vergleichbares Recht zur Aufnahmeverweigerung haben. Wir sind der Auffassung, dass das Fehlen von angemessenen Fördermöglichkeiten kein Grund für eine Aufnahmeverweigerung sein darf sondern ein Anlass ist, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen. Wir beantragen daher die ersatzlose Streichung des entsprechenden Satzes. (§4 Abs. 3; §37 Abs.3)

Verpflichtende Sprachfördermaßnahmen vor Schulbeginn:

Eine Sprachstandsmessung unter den für das Schuljahr 2003/2004 angemeldeten Kindern in Berlin ergab für 36% der Kinder intensiven Förderbedarf, für 31% der Kinder einfachen Förderbedarf, nur 33% hatten keinen Förderbedarf. Sprachkompetenz ist als fächerübergreifende Schlüsselqualifikation die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Bildungsbiographie. Sprachförderung sollte schon so früh einsetzen, dass die Kinder möglichst bereits bei Schuleintritt über die für die Teilnahme am Unterricht notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Unser Antrag: Im Rahmen der Anmeldung zur Schule wird der Sprachstand der Kinder überprüft. Sind die Kenntnisse der Kinder in der deutschen Sprache nicht ausreichend, um dem Unterricht in der flexiblen Schuleingangsphase zu folgen, sind sie zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs verpflichtet. Die Eltern entscheiden, ob ihre Kinder an einem Sprachförderkurs in der Schule, in der sie ihr Kind angemeldet haben, oder an einem entsprechenden Angebot in einer Kindertagesstätte teilnehmen. (§55, Abs. 6+7)

Schulzeit ist Lebenszeit I - gymnasiale Oberstufe individuell verkürzen:

Der vorliegende Schulgesetzentwurf sieht eine Verkürzung der Schulzeit von derzeit 13 Jahren auf 12 2/3 Jahre vor. Zu diesem halbherzigen Vorhaben haben SPD und PDS jetzt einen Änderungsantrag eingebracht, der die Verkürzung der Schulzeit auf pauschal 12 Jahre vorsieht. Beide Vorschläge werden aus unserer Sicht dem Bedarf nach Individualisierung und Flexibilisierung der Schulzeit nicht gerecht. Im Einklang mit einer Empfehlung der Berlin-Brandenburgischen Bildungskommission fordern wir das parallele Angebot einer zwei- und dreijährigen gymnasialen Oberstufe, bestehend aus einer für alle verbindlichen zweijährigen Qualifizierungsphase und einer freiwillig wählbaren einjährigen Vorbereitungsphase, die von den SchülerInnen je nach individueller Lebensplanung und entsprechend ihrem Leistungsstand entweder übersprungen oder folgendermaßen genutzt werden kann: · zur Aufarbeitung von vorhandenen Defiziten · für ein einjähriges Praktikum · für einen Schuljahr im Ausland (§28 Abs. 2 und 3)

Schulzeit ist Lebenszeit II - Sitzenbleiben abschaffen:

In Berlin sind im vergangenem Schuljahr rund 17.000 SchülerInnen nicht versetzt worden. Dadurch entstandene Mehrkosten: mehr als 80 Millionen Euro. Dabei belegen zahlreiche Forschungen, dass durch das "Sitzen bleiben" allein kein zusätzlicher Lerneffekt entsteht. "SitzenbleiberInnen" gehören spätestens nach zwei Jahren überwiegend wieder zu den schlechtesten SchülerInnen einer Klasse. Dass sich auch ohne das Instrument des Klassenwiederholung insgesamt sehr gute Leistungen erzielen lassen beweisen die skandinavischen Länder sowie Japan, welche Klassenwiederholungen vor Jahren abgeschafft haben - sie weisen in der PISA-Studie überdurchschnittliche Ergebnisse auf. Das Schulgesetz, angekündigt als erstes deutsches Schulgesetz, welches die Ergebnisse der PISA-Studie mit verarbeitet, reagiert auf diese Ergebnisse kurioserweise mit der Wiedereinführung des Sitzenbleibens in der Grundschule. Unsere Forderung: Generelle Abschaffung des Sitzenbleibens bis auf wenige begründete Ausnahmen, die in Absprache mit den Eltern erfolgen, dafür gezielte individuelle Förderung von leistungsschwächeren Schülerinnen und Schüler (§59 Abs. 1).

Eigenverantwortung der Schule:

Im Schulgesetzentwurf wird der Spielraum der Schulen im Hinblick auf personelle, pädagogische, organisatorische und finanzielle Entscheidungen deutlich erhöht. Nach wie vor wird ihnen jedoch durch das Schulgesetz vorgeschrieben, dass sie sich in Fragen der Schulentwicklung und Evaluation durch das LISUM (Berliner Landesinstitut für Schule und Medien) beraten lassen sollen, und auch als Anbieter für die Lehrerfort- und Weiterbildung sind die Schulen auf das LISUM angewiesen, weil in dem ihnen zur Verfügung stehenden Budget keine Mittel für Fort- und Weiterbildung vorgesehen sind. Wir halten es sowohl unter dem Gesichtspunkt der schulischen Eigenverantwortung als auch im Hinblick auf die Entwicklung eines möglichst breitgefächerten und qualifizierten Beratungs- und Unterstützungsangebotes für sinnvoll, den Schulen diese Entscheidungen selber zu überlassen und beantragen, die Mittel für Beratung in den Bereichen Schulentwicklung und Evaluation ebenso wie die Mittel für Fort- und Weiterbildung direkt in die Hand der Schulen zu geben. §7 Abs. 3 und 4; §8 Abs. 1; §9 Abs. 3; §69 Abs. 5; §72 Abs. 4)

Lernmittel - über das Verfahren entscheidet die Schulkonferenz:

Die von SPD und PDS eingeführte Elternbeteiligung bei der Beschaffung der Lernmittel hat durch das Fehlen konkreter Angaben zur Umsetzung in vielen Schulen zu chaotischen Zuständen geführt. Mittlerweile haben in einer Reihe von Schulen Eltern gemeinsam mit Schulleitungen folgendes Verfahren entwickelt: Die Bücher, die im Rahmen des Eigenanteils eigentlich privat angeschafft werden sollen, werden gesammelt angeschafft und gegen Zahlung einer Ausleihgebühr verliehen, was im Vergleich zum individuellen Kauf für die Eltern sowohl eine Arbeits- als auch eine finanzielle Erleichterung bedeutet. Für dieses von vielen bevorzugte Verfahren gibt es bisher jedoch keine Rechtsgrundlage. Diese wollen wir mit einem entsprechenden Änderungsantrag schaffen, der die Entscheidung über das Verfahren (individuelle Beschaffung oder Ausleihe gegen Leihgebühr) in die Hand der Schulkonferenz legt. (§50 Abs. 1)

Auf dem Weg zu einer gemeinsamen Schule:

Auf die seit PISA mit zunehmender Intensität geführte Debatte über die Vorteile integrierter Schulsysteme findet sich im vorliegenden Schulgesetzentwurf nur ein hauchzarter Hinweis: die Einführung von verbundenen Haupt- und Realschulen, die allerdings in der Regel nur organisatorisch verbunden sein, nicht jedoch gemeinsamen Unterricht anbieten sollen. Zwar ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Wechsel zu einer gemeinsamen 10-jährigen Schule für alle nicht realisierbar. Aber einen kleinen Schritt in diese Richung wollen wir im diesem ersten deutschen Schulgesetz nach PISA schon gehen. Deshalb beantragen wir, dass sich Schulen verschiedener Schularten der Sekundarstufe I auf Beschluss der Schulkonferenzen zu organisatorischen und pädagogischen Einheiten verbinden können, die in Teilen bildungsgangübergreifenden Unterricht anbieten. (§21 Abs. 2, §76 Abs. 1)

Verbindliche Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe:

Die im Schulgesetzentwurf vorgesehene Einführung einer flexiblen Schuleingangsphase, die vorgezogenen Einschulung, die flächendeckenden Einführung der "Verlässlichen Halbtagsgrundschule" und der geplante Ausbau der Ganztagsangebote sind Veränderungen, die sich erfolgreich nur durch eine intensive Kooperation und Abstimmung zwischen Schule und den Trägern der Jugendhilfe, hier insbesondere der Tagesbetreuung, umsetzen lassen. Zwar propagiert der Schulgesetzentwurf die Öffnung der Schulen zu ihrem Umfeld und räumt ihnen die Möglichkeit zur Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen ein. Doch wenn es um die konkrete Ausgestaltung insbesondere der Ganztagsangebote und der Verlässlichen Halbtagsgrundschule geht, werden die Potentiale und Erfahrungen der Jugendhilfe kaum einbezogen. Ein unverbindliches Nebeneinander von schulischen Angeboten und den Angeboten der Jugendhilfe wird den aktuellen Herausforderungen jedoch nicht gerecht. Statt einer unverbindlich gehaltenen und in das Belieben jeder einzelnen Schule gestellten Kooperation mit der Jugendhilfe fordern wir den Aufbau verbindlicher Kooperationsbeziehungen, die Beteiligung der Kooperationspartner an der Schulprogrammentwicklung, Mitspracherechte der Kooperationspartner in den schulischen Mitbestimmungsgremien und die Einrichtung einer landesweiten Kooperationsstelle Schule-Jugendhilfe, die den Prozess der Zusammenarbeit koordiniert und fördert. (§5 Abs.1; §5 Abs. 5; §8 Abs. 1; §19 Abs.1; §115 Abs. 1)

Özcan Mutlu, Ramona Pop, Elfi Jantzen, Franziska Törring

Unseren Änderungsantrag können Sie nachfolgend als PDF-Datei herunterladen!

Zugehörige Dateien:
Schulgesetz.pdfDownload (155 kb)
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