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Schulsprengel in den Bezirken

17.03.2008: Dr. 16/11817

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Welche Bezirke machen Gebrauch von der Möglichkeit der Zusammenlegung von Schuleinzugsbereichen gemäß §4 Abs. 3 der Grundschulordnung?

2. Wie viele zusammengelegte Einschulungsbereiche gemäß §4 Abs. 3 der Grundschulordnung existieren in der Stadt bereits?

Zu 1. und 2.: Die Bezirke machen bislang wie folgt Gebrauch von der Möglichkeit, zwei oder mehr Einschulungsbereiche von Grundschulen zusammen zu legen: Tabelle siehe Anhang!

3. Wie erklärt der Senat den Umstand, dass derart wenige Bezirke bzw. bezirkliche Schulträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?

Zu 3.: Die bezirklichen Schulträger stehen der Zusammenlegung von Einschulungsbereichen aus unterschiedlichen Gründen zurückhaltend gegenüber. Die Nachteile werden vor allem in einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand gesehen, da im Falle von zusammen gelegten Einschulungsbereichen die Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler einer Prüfung und Bewertung unterzogen werden müssten. Eine wesentliche Rolle spielt daneben die Überlegung, dass bei Zusammenlegung der Einschulungsbereiche und der damit anzuwendenden Auswahlkriterien gemäß § 55 Abs. 3 des Schulgesetzes die Wohnortnähe kein zu beachtendes Aufnahmekriterium darstellt; es könne daher dazu kommen, dass in direkter Nachbarschaft zur nachgefragten Schule wohnende Kinder ab gelehnt werden müssen.

Weiterhin wird angeführt, dass durch diese Regelung eine verbesserte Auslastung weniger nachgefragter Schulen nicht gesichert werde, da Eltern andere positiv bewertete Schulen außerhalb des zusammengelegten Einschulungsbereichs als Zweit- oder Drittwunsch angeben würden.

Mit Ausnahme des Bezirks Mitte, der zusammengelegte Einschulungsbereiche fast flächendeckend eingeführt hat (nur noch vier Grundschulen haben dort einen separaten Einschulungsbereich) wird seitens der bezirklichen Schulträger die Zusammenlegung als möglicher Lösungsansatz für spezielle Einzelsituationen betrachtet, etwa im Falle von stark unterschiedlicher Nachfrage bei benachbarten Schulen oder im Umfeld von gebundenen Ganztagsgrundschulen. In den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Treptow-Köpenick wird derzeit geprüft, ob in einzelnen Fällen Einschulungsbereiche zusammen gelegt werden sollen.

4. Wie kann der Senat die bezirklichen Schulträger bei der Schaffung von größeren Schuleinzugsbereichen, die mehrere Schulen umfassen können, unterstützen?

Zu 4.: Die Zuständigkeit für die Festlegung von Einschulungsbereichen liegt ausschließlich bei den Bezirken als Schulträgern. Es kann nicht kritisiert werden, wenn vom Instrument der Zusammenlegung nur nach reiflicher Abwägung der Vor- und Nachteile sowie unter Beteiligung der betroffenen Schulen an der Entscheidungsfindung Gebrauch gemacht wird. Seitens der Bezirke liegen aktuell keine Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Grundschulverordnung in diesem Punkte vor, insofern werden auch keine Ansatzpunkte für eine zusätzliche Unterstützung der Bezirke gesehen.

5. Käme eine konsequente Zusammenlegung der einzelnen Schuleinzugsbereiche in den Bezirken zu einem großen Einschulungsbereich, welcher den gesamten Bezirk umfasst, anstelle der generellen Auflösung von Schuleinzugsbereichen, für den Senat in Frage?

6. Wie steht der Senat zur Schaffung von 12 Schulbezirken, die den Grenzen der 12 Verwaltungsbezirke entsprechen?

Zu 5. und 6.: Die Schaffung von Einschulungsbereichen in der Größe des jeweiligen Bezirks käme in ihrer praktischen Bedeutung einer generellen Abschaffung von Einschulungsbereichen gleich. Hier werden Zielkonflikte besonders deutlich, die auch schon bei der Zusammenfassung einer begrenzten Zahl von Einschulungsbereichen auftreten. Die im Sinne der Qualitätsentwicklung erwünschte und geforderte Profilierung der Schulen hat zur Folge, dass sich der Radius der an dem konkreten Profil Interessierten erheblich über die Grenzen des eigentlichen Einschulungsbereichs ausweitet. Dadurch entstehen zum Teil wesentlich längere Schulwege und ein entsprechendes zusätzliches Verkehrsaufkommen.

Insbesondere mit Blick auf das vorgezogene Einschulungsalter muss auch zukünftig ein wohnortnaher Schulbesuch gewährleistet sein. Grundsätzlich soll der Schulweg möglichst kurz, möglichst gefahrlos und von den Kindern nach einiger Übung selbst zu bewältigen sein.

Auf diese Weise wird gleichzeitig das Entstehen von außerunterrichtlichen Kontakten und Aktivitäten und damit von sozialen Bindungen im direkten Umfeld von Wohnort und Schule unterstützt. Der Besuch eines entfernteren Schulstandortes - und damit der Verzicht auf die Vorteile einer wohnortnahen schulischen Versorgung- sollte auf der Entscheidung der Eltern beruhen und nicht aufgrund einer Zuweisung durch die Verwaltung erfolgen.

Mit der Anwendung der Auswahlkriterien gemäß § 55 Abs. 3 des Schulgesetzes entfällt der Aspekt des wohnortnahen Schulbesuchs, so dass es bereits im Rahmen der jetzt gültigen Regelungen zu den von den Schulträgern befürchteten Effekten kommen kann. Die Ausweitung von Einschulungsbereichen auf die Größe eines Bezirks (oder ihr völliger Wegfall) wäre daher nicht denkbar ohne eine zusätzliche Regelung, die das - bis dahin durch das System der Einschulungsbereiche gewährleistete - Prinzip des wohnortnahen Schulbesuchs im Rahmen der anzuwendenden Aufnahmekriterien wiederum verankert.

Wesentliche Vorteile einer derartigen Neuregelung gegenüber dem derzeitigen Verfahren sind jedoch nicht erkennbar. Eine Ausweitung der Einschulungsbereiche auf Bezirksgröße kann daher nicht befürwortet werden.

Berlin, den 17. März 2008 In Vertretung Dr. Hans-Gerhard Husung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2008)

Die Kleine Anfrage kann nachfolgend heruntergeladen werden.

Zugehörige Dateien:
ka16-11817.pdfDownload (31 kb)
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