Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung eines Pflichtfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) in Berlin
14.04.2005: Dr: 15/12332
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Hat das Land Berlin nach Auffassung des Senats rechtlich die Möglichkeit, ein Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) als Pflichtfach ohne eine Abmeldeklausel einzuführen?
2. Wenn nein, wie wird das im Einzelnen begründet und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben sind in Berlin dafür relevant und stehen dem entgegen?
Zu 1. und 2.: Ja.
3. Ist dem Senat bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum Ethikunterricht in Baden-Württemberg festgestellt hat, dass selbst dort ein Pflichtfach Ethik ohne Abmeldeklausel möglich sei und Schülerinnen und Schüler, die Religionsunterricht besuchen, dies zusätzlich tun müssten und wie bewertet der Senat diese Entscheidung?
Zu 3.: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 (Az: 6 C 11/97) ist dem Senat bekannt. Der Senat teilt die Auffassung, dass Art. 7 Abs. 1 GG einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag enthält und dem Staat die Befugnis gibt, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen und dass der Landesgesetzgeber nicht gehindert ist, Ethikunterricht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend vorzusehen.
4. Wie argumentieren Juristen, wie Prof. Dr. S., Prof. Dr. R., Dr. von F. u.a., die Rechtsgutachten zu Fragen von LER, Religions- und Weltanschauungsunterricht vorgelegt haben, zu dieser Frage und wie bewertet der Senat die Positionen und die Gutachten dieser drei Juristen?
Zu 4.: Soweit diese konkrete Frage überhaupt Gegenstand der o.g. Rechtsgutachten war, wird von der Zulässigkeit der Einführung eines bekenntnisfreien, religiös und weltanschaulich neutralen Wertefaches ohne Abmeldemöglichkeit ausgegangen. Für die Frage der Auffassung des Senats zu der rechtlichen Zulässigkeit der Einführung eines verpflichtenden Wertefaches ohne Abmeldemöglichkeit in Berlin verweise ich auf die Antwort zu 1..
5. Wäre für die Einführung von LER in Berlin als Pflichtfach ohne Abmeldeklausel eine Änderung des Schulgesetzes erforderlich und wenn ja, warum?
Zu 5.: Dies hängt im Wesentlichen von der konkreten Ausgestaltung des Faches ab. Beispielsweise sind Regelungen erforderlich, wenn im Sinne eines Fenstermodelles das Wertefach mit dem Religions- und Weltanschauungsunterricht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kombiniert werden soll. Sofern mit der Einführung des Wertefaches auch Änderungen im Hinblick auf die Ausgestaltung und Organisation des Religions- und Weltanschauungsunterrichtes verbunden sind, setzt dies zwingend eine Änderung des Schulgesetzes voraus.
6. Welche verfassungsrechtlich zulässigen Varianten für die Gestaltung des Unterrichtsfeldes von LER bzw. Ethikunterricht und Religions- und Weltanschauungsunterricht gibt es für das Land Berlin?
6.: Die Einführung eines staatlichen Wertefaches ist sowohl in der Kombination mit einem Religionsunterricht als ordentlichem Unterrichtsfach als auch in Kombination mit einem Religions- und Weltanschauungsunterricht in Verantwortung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verfassungsrechtlich zulässig. Im Rahmen dieser Grundmodelle sind wiederum verschiedene Unterrichtsmodelle möglich, z.B. Begegnungsmodell (Ergänzung eines Wahlpflichtfachbereiches um gemeinsame Begegnungsphasen) bzw. Fenstermodell (in den für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Werteunterricht werden Unterrichtseinheiten integriert, die von den Unterrichtenden und Schülern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden).
7. Wie sind für die einzelnen Varianten die rechtspolitischen und finanzpolitischen Folgen für das Land Berlin zu beurteilen (unter Einschluss auch der Kosten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte)?
Zu 7.: Die rechtspolitischen und finanzpolitischen Fol-gen können nur auf der Grundlage konkreter Modelle beurteilt werden, die beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche Einführung, die Ausgestaltung und Organisation im Einzelnen differenzierte Festlegungen beinhalten. Ich verweise im Übrigen auf die Beantwortung Ihrer Kleinen Anfrage 15/12330.
8. Ist es zutreffend, dass es in Berlin möglich wäre, a) jeglichen Religions- und Weltanschauungsunter- richt aus den Schulen zu entfernen, b) zwar die Räumlichkeiten, Licht und Heizung kostenfrei für solchen Unterricht zur Verfügung zu stellen, aber ansonsten keinerlei finanzielle Zuschüsse mehr zu gewähren, c) Zuschüsse nur noch nach Maßgabe der Einrich- tung von Gruppen in normaler Klassenstärke zu gewähren, und - soweit dies bejaht wird - wie bewertet der Senat diese Möglichkeiten im Einzelnen?
Zu 8.: Soweit es sich hierbei um die Frage nach der verfassungsrechtlichen Verpflichtung handelt, ist dies eine abstrakte Rechtsfrage, da die geltende Rechtslage durch das Schulgesetz bestimmt wird. Der Senat hat keine entsprechenden Absichten. Im Gegenteil, er führt Verhandlungen zu einem neuen Staatsvertrag mit der Evangelischen Kirche, die nicht in diese Richtungen gehen. Daher besteht für den Senat keine Veranlassung, diese abstrakten Rechtsfragen zu prüfen.
Berlin, den 14. April 2005 Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2005)
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