Kommissarische Besetzung der Schulleiterstelle am OSZ-Gesundheit-I
23.12.2005: Dr: 15/13063
des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/Die Grünen) vom 09. Dezember 2005 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dezember 2005) und Antwort: Kommissarische Besetzung der Schulleiterstelle am OSZ-Gesundheit-I
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Sind dem Senat die näheren Umstände der Besetzung der Schulleiterstelle bzw. der komm. Schulleiterstelle am OSZ Gesundheit I bekannt?
Zu 1.: Die näheren Umstände der Besetzung der Schulleiterstelle sind dem Senat bekannt.
2. Wenn ja, wie bewertet der Senat die dortigen Vorgänge?
Zu 2.: Der Senat hält die Entscheidungen der Schulaufsicht für rechtmäßig und - auf den Einzelfall bezogen - für sachgerecht.
3. Ist dem Senat bekannt, dass die Schulleiterstelle seit geraumer Zeit unbesetzt ist und wie bewertet der Senat dieses?
Zu 3.: Dem Senat ist bekannt, dass die Schulleiterstelle nach dem Ausscheiden des ehemaligen Schulleiters seit 01.08.2005 unbesetzt ist. Hierfür liegt kein Verschulden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (SenBildJugSport) vor.
Die Schulleiterstelle wurde im Amtsblatt Nr. 40/04 vom 03.09.2004 unter der Kennzahl 1021/51 2004 ausgeschrieben. Nachdem sich drei Studiendirektoren auf diese Stelle beworben hatten, wurde zügig ein strukturiertes Auswahlverfahren durchgeführt, nach dessen Abschluss zwei Studiendirektoren als geeignetste Bewerber gemäß § 72 Absatz 2 des Schulgesetzes von Berlin (SchG) der Gesamtkonferenz vorgeschlagen wurden. In der Abstimmung der Gesamtkonferenz vom 25.04.2005 erhielt keiner der Bewerber die gemäß § 72 Absatz 4 SchG not-wendige 2/3-Mehrheit. Für diesen Fall sieht das Schulgesetz vor, dass die Schulaufsichtsbehörde den Schulleiter auswählt. Diese Auswahl fiel auf den geeignetsten Bewerber. Die Entscheidung der Behörde über die Besetzung der Schulleiterstelle am OSZ Gesundheit I war rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres getroffen worden, so dass sie zum 01.08.2005 hätte umgesetzt werden können. Dass dort bislang noch kein Schulleiter in das Amt eingewiesen wurde, ist der Tatsache geschuldet, dass - angeblich ohne Verschulden des Klägers - die der Dienstbehörde gegenüber angekündigte Konkurrentenklage eines nicht ausgewählten Bewerbers erst am 13.09.2005 beim Verwaltungsgericht eingegangen und dort noch anhängig ist.
4. Ist dem Senat bekannt, dass die örtliche Benennungskonferenz zwischen zwei Bewerbern entschieden hat und diese Entscheidung von der Schulaufsicht abgelehnt wurde?
Zu 4.: Vorab ist festzustellen, dass es seit dem Inkrafttreten des Schulgesetzes von Berlin in der Fassung vom 26.01.2004, in Kraft getreten am 01.02.2004, keine Benennungskonferenz mehr gibt. Gemäß § 72 Absatz 2 SchG schlägt die Schulaufsichtsbehörde die beiden geeignetsten Bewerber der Schulkonferenz vor. Da wegen der fehlenden Beteiligung der Schülervertreter am OSZ Ge-sundheit I eine Schulkonferenz nicht gebildet worden war, wurden die Aufgaben der Schulkonferenz gemäß § 77 Absatz 5 SchG von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte wahrgenommen.
Dem Senat ist bekannt, dass die Gesamtkonferenz vom 25.04.2005 den Beschluss über den Vorschlag an die Schulaufsichtsbehörde bezüglich der Auswahl eines Bewerbers nicht mit der gemäß § 72 Absatz 4 SchG notwendigen 2/3-Mehrheit gefasst hat. Eine Entscheidung der Gesamtkonferenz lag im schulrechtlichen Sinne demzufolge nicht vor. Damit war es die Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, den Schulleiter auszuwählen. Der Bewerber, der aufgrund seiner Qualifikation als der geeignetste erschien, ist zur Besetzung der Schulleiterstelle ausgewählt worden. Diese Auswahl ist nicht zu beanstanden.
5. Wie bewertet der Senat die Vorgehensweise der Schulaufsicht?
Zu 5.: Der Senat bewertet das Vorgehen der Schulaufsichtsbehörde als rechtmäßig und sachgerecht.
6. Wie bewertet der Senat die Entscheidung der Schulaufsicht, den unterlegenen Bewerber als komm. Schulleiter an die Schule zu entsenden?
Zu 6.: Nach Auffassung des Senats ist die Entschei-dung der Schulaufsicht nicht zu beanstanden. Die Schulaufsicht ging zu Recht nach erneuter eingehender Prüfung der Entscheidungsgrundlagen davon aus, dass ihre Entscheidung zur Besetzung der Schulleiterstelle am OSZ Gesundheit I rechtmäßig und sachgerecht ist. Die Tatsache, dass die Schulleitung derzeit aus nur drei Personen besteht, von denen eine Person die Funktion eines Abteilungsleiters lediglich kommissarisch neben der Leitung eines Fachbereiches wahrnimmt, hat die Schulaufsicht dazu bewogen, die Schulleitung personell zu verstärken und den ausgewählten Bewerber vom Beginn des Schulhalbjahres 2006 an mit der kommissarischen Wahrnehmung der Schulleitung des OSZ Gesundheit I zu beauftragen.
Diese kommissarische Beauftragung stellt keinen Verstoß gegen die Zusage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport dar, von der endgültigen Besetzung der Schulleiterstelle vor Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens abzusehen. Eine personelle Verstärkung der Schulleitung ist - insbesondere vor dem Hintergrund der dringend anstehenden Schulentwicklung und mit Blick auf das bis zum 01.09.2006 zu erstellende Schulprogramm - unabdingbar, zumal der Kläger mehrfach öffentlich erklärt hat, sein Rechtsbegehren durch alle Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit hindurch geltend machen zu wollen.
7. Wie bewertet der Senat das Eingreifen der Schulaufsicht in ein schwebendes Verfahren?
Zu 7.: Der Senat beanstandet das Vorgehen der Schulaufsicht nicht, sondern billigt es in diesem Einzelfall ausdrücklich.
8. Ist dem Senat bekannt, dass bei der örtlichen Dienstbesprechung am 17.11.2005 im OSZ Gesundheit I das Verhalten bzw. die Entscheidung der Schulaufsicht einstimmig, bei einer Stimmenthaltung, abgelehnt wurde und wie bewertet der Senat die Entscheidung der Dienstbesprechung?
Zu 8.: Es trifft zu, dass die seit dem 01.08.2005 für das OSZ Gesundheit I zuständige Schulaufsichtsbeamtin das Kollegium am 17.11.2005 in einer Dienstbesprechung zeitnah über die Entscheidung der Schulaufsicht, den ausgewählten Bewerber bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens kommissarisch als Schulleiter einzusetzen, informiert und ihm die Gründe hierfür erläutert hat. Nachdem dies erfolgt war, hat sie die Dienstbesprechung geschlossen, ohne dass es zu einer Abstimmung gekommen wäre.
Das Kollegium des OSZ hat sich im Anschluss daran in einem Schreiben an den Senator für Bildung, Jugend und Sport gewandt, um das Missfallen an der Entscheidung der Senatsverwaltung zu bekunden.
Da die Entscheidung über den Personaleinsatz zu den originären Aufgaben der Dienstbehörde gehört und die Personalhoheit nicht beim Kollegium des OSZ Gesundheit I liegt, kann es sich bei der Abstimmung, die ohne Beisein der Schulaufsicht offensichtlich in einer informellen Versammlung des Kollegiums im Anschluss an die Dienstbesprechung stattfand, lediglich um die Herstellung eines Meinungsbildes gehandelt haben. Dies hat dazu geführt, dass die Entscheidung von der Schulaufsicht erneut geprüft, jedoch aus den genannten Gründen nicht revidiert wurde. Der Senat hält die Entscheidung der Schulaufsicht für nachvollziehbar und sieht keinen Verstoß gegen geltendes Recht.
Berlin, den 23. Dezember 2005 Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Januar 2006)
Die Kleine Anfrage können Sie nachfolgend herunterladen.




