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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) Vom ...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) in der Fassung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.7.2002 (GVBl. S. 199) wird wie folgt geändert: § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Bei der Berechnung bleibt die Veränderung der Pflichtstunden durch Veränderung der Arbeitszeitverord-nung (GVBl. S. 2) vom 6.1.2003 unberücksichtigt." b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung: Mit der Änderung des Privatschulgesetzes im Haushaltsentlas-tungsgesetz 2002 wurden die Zuschüsse an die Privatschulen von 97% der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen auf 93% gekürzt. Damit haben die Privatschulen einen Konsolidierungsbeitrag geleistet, der die Grenze des Vertretbaren erreicht hat. Dies hat auch das Parlament so gesehen. Deshalb wurde zeitgleich ein Auflagenbeschluss verabschiedet, der wie folgt lautete: "Der Senat wird aufgefordert, angesichts der Veränderungen in der Personalbemessung bis Ende 2003 einen Bemessungsschlüssel für die Zuschüsse an die Privatschulen zu entwickeln, der sicherstellt, dass es keine Absenkung über das jetzt beschlossene Maß hinaus gibt." Die Systematik einer prozentualen Anbindung an die vergleichbaren Personalkosten führt aber dazu, dass die Privatschulen durch die Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer faktisch eine weitere Kürzung in der Größenordnung von rund 4 Mio. Euro hinnehmen müssen. Dies sollte ausgeschlossen werden. Das Gesetz muss daher angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird sichergestellt, dass die Veränderungen durch die Pflichtstundenveränderung im Frühjahr 2003 keine Berücksichtigung bei der Berechnung finden, zukünftige Veränderungen der Personalausstattung der Schulen zum Beispiel durch pädagogische Veränderungen aber einbezogen werden können.

Den vollständigen Antrag können Sie nachfolgend herunterladen:

Zugehörige Dateien:
d152246.pdfDownload (99 kb)
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