Festnahme und Abschiebung
25.02.2002: eines 11-jährigen Schülers aus dem laufenden Unterricht Dr. 15/125
Kleine Anfrage Nr. 15/125 des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/Die Grünen) über: Festnahme und Abschiebung eines 11-jährigen Schülers aus dem laufenden Unterricht
Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat die Abschiebung des 11-jährigen A. aus Bosnien bekannt?
2. Wie erklärt sich der Senat die Umstände der Fest-nahme und Abschiebung des 11-jährigen Schülers A. durch Beamte des Landeskriminalamtes (LKA) am 12. Februar 2002 in der Gottfried-Röhl-Grundschule?
3. Welche Gefahr und Bedrohung gingen von dem 11-Jährigen aus, so dass er aus dem laufenden Unterricht vor den Augen seiner Mitschüler(innen) festgenommen und abgeführt werden mußte?
4. Warum konnte das Ende der Unterrichtseinheit nicht abgewartet werden, und weshalb wurde der Mutter des Kindes – die selbst zuvor festgenommen worden ist – nicht gestattet, die LKA-Beamten zur Schule zu begleiten, um ihren Sohn abzuholen?
5. In welcher Art und Weise wurde die Schulleitung informiert und an diesem Vorgang beteiligt?
6. Ist das Verhalten der Behörden in diesem Fall kindesgerecht und angemessen, und womit wird diese Umgangsweise gerechtfertigt?
7. Wurde in Betracht gezogen, welchen Eindruck diese Festnahme bei den Mitschüler(innen) von A. hinterläßt, und welchen Einfluss es auf die Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse hat?
8. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden in den vergangenen 18 Monaten abgeschoben, und bei wie vielen dieser Fälle wurden die Kinder und Jugendlichen von der Schule abgeholt (sortiert nach Alter und konkretem Abschiebegrund)?
9. Was wird der Senat unternehmen, um Fälle dieser Art zukünftig zu vermeiden?
Berlin, den 25. Februar 2002
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 125
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.: Dem Senat ist die Abschiebung bekannt. A. wurde zusammen mit seiner Familie abgeschoben.
Zu 2.: Die Familie des Schülers wurde am 11. Februar 2002 in den Räumen der Ausländerbehörde zum Zwecke der Direktabschiebung festgenommen. Anlässlich der Festnahme wurde auch bekannt, dass sich zu diesem Zeitpunkt der elfjährige Sohn der Familie noch in der Gottlieb-Röhl-Grundschule aufhielt. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde wurde der Junge daraufhin von zwei Polizeibeamten in Zivil von der Schule abgeholt und zu seinen Eltern gebracht. Diese Form der Direkt-abschiebung wird regelmäßig – soweit möglich – gewählt, um vorherige Abschiebungshaft zu vermeiden.
Zu 3.: Von dem Schüler A. ging keine Gefahr oder Bedrohung aus. Der Junge wurde vom Hausmeister der Schule aus dem Unterricht geholt. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer kleinen Gruppe, die betreut wurde, weil sie nicht am Religionsunterricht teilnahm. An diesem Vorgang war für die Mitschüler/innen nichts ungewöhnliches. Der Schüler A. wurde dem eingesetzten Beamten im Sekretariat übergeben, wo ihm die Umstände erklärt wurden und er direkt zu seinen Eltern gebracht wurde.
Zu 4.: Der Zeitpunkt war besonders günstig, da sich der Junge in diesem Moment nicht im Unterricht befand. Außerdem sollte die Familie so schnell wie möglich zusammengeführt werden. Ohne den Schüler A. hätte die Abschiebung nicht durchgeführt werden können. Die Mitnahme der Mutter zur Schule hätte zu unnötigen Störungen in der Schule führen können. Durch die hier gewählte Form der Gewahrsamnahme des Sohnes wurde möglichst wenig Aufsehen erregt.
Zu 5.: Als die Polizeibeamten im Sekretariat der Schule sich ausgewiesen und den Sachverhalt dargestellt hatten, wurde der Hausmeister der Schule beauftragt, den Jungen aus dem Unterricht zu holen und in das Sekretariat zu bringen. Die Schulleiterin wurde unverzüglich informiert, nachdem sie aus dem Unterricht kam.
Zu 6.: Zur Durchführung der Direktabschiebung war die Abholung des Kindes von der Schule notwendig. Dabei sind die eingesetzten Beamten behutsam und angemessen vorgegangen. Sie waren auch nicht uniformiert. Bis auf die Mitarbeiter/innen der Schule wusste niemand von der Anwesenheit der Polizei in der Schule. Zum Transport wurde ein neutrales Dienstfahrzeug genutzt. Dem Kind wurde direkt mitgeteilt, dass es zu seinen Eltern gebracht werde.
Zu 7.: Die eingesetzten Polizeibeamten hatten zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu den Mitschülern des Jungen. Die Klassenlehrerin sprach am darauf folgenden Tag mit den Mitschülern des Jungen. Offensichtlich war das Problem den Schülern schon teilweise bekannt, da der Junge selbst bereits angekündigt hatte, dass er wohl bald Berlin verlassen müsse.
Zu 8.: Zwischen dem 1. September 2000 und dem 28. Februar 2002 wurden 173 Personen im Alter von 10–18 Jahren aus Berlin abgeschoben. Nähere Angaben zu den Umständen der Festnahmen wären nur nach aufwändiger Auswertung der Einzelvorgänge der Ausländerbehörde zu erlangen.
Zu 9.: Es werden auch zukünftig unter Berücksichtigung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 27. September 2001 über „Abschiebungshaft ver-meiden“ zur Ausreise verpflichtete Ausländer, die sich weigern, freiwillig auszureisen, im Wege der Direktabschiebung ohne vorherige Abschiebungshaft in ihre Herkunftsländer zurückgeführt. Dabei werden sich leider auch künftig Vorgehensweisen wie imvorliegenden Fall nicht ganz vermeiden lassen, damit zur Ausreise verpflichtete Familien nicht getrennt werden.
Berlin, den 26. März 2002
Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport
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