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Schulische Kooperationsbeziehungen zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des Ethikunterrichts in Berlin

05.11.2007: Dr. 16/11257

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Welche Kenntnisse hat der Senat zur Umsetzung der Bestimmung im § 12 des Berliner Schulgesetzes, dass im Ethikunterricht einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern von Religions- und Weltanschauungsunterricht (Bekenntnisgemeinschaften) gestaltet werden sollen, und welche Beratung bzw. Unterstützung wird dazu angeboten?

Zu 1.: Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. Eine Abfrage dazu gab es durch die für die Schulen zuständige Senatsverwaltung bisher nicht. Zwölf Gymnasien haben im Schuljahr 2006/07 Kooperationen des Ethikunterrichts mit der evangelischen Kirche erprobt.

Unterstützt wurden die Lehrkräfte durch entsprechende Fortbildung, Referate und Workshops auf besonderen Ethik-Tagungen und die Handreichungen Ethik, die allen Schulen zur Verfügung gestellt wurden, sowie Informationsschreiben an alle Schulen über die Angebote der in Frage kommenden Kooperationspartner.

2. Gab es bisher Gespräche zur Kooperation mit Bekenntnisgemeinschaften, und wenn ja, mit welchen Gemeinschaften wurden sie geführt, was sind die wesentlichen Ergebnisse dieser Gespräche, und wie wird gegebenenfalls gesichert, dass allen Bekenntnisgemeinschaften gleichermaßen Beratung und Unterstützung gewährt wird?

Zu 2.: Mit allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die sich an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gewandt haben, wurden Gespräche geführt. Dies waren bisher die Ver-treter/innen der

  • Evangelischen und der Katholischen Kirche
  • der Jüdischen Gemeinde von Berlin
  • des Humanistischen Verbandes
  • der Buddhistischen Gesellschaft.

Alle Vertreter/innen erhielten gleichlautende An-gebote:

  • Einbeziehung von Referent(en)/innen in die Fortbildung,
  • Hinweis auf Fortbildungsangebote der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch Informationsschreiben meines Hauses an die Schulen
  • Unterstützung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei Bedarf oder auftretenden Problemen.

Insbesondere die Religionsgemeinschaften und der Humanistische Verband, die nur an einem Teil oder nur an wenigen Schulen mit eigenen Lehrkräften vertreten sind, haben von dem Angebot der Teilnahme von Referenten und Referentinnen und der Information der Schulen durch Informationsschreiben Gebrauch gemacht.

3. Wie wird seitens der zuständigen Senatsverwaltung gesichert, dass im Rahmen des Ethikunterrichts kein eigenständiger Unterricht von Lehrkräften des Bekenntnisunterrichts (z.B. mit einem Teil der Klasse) stattfindet?

Zu 3.: Das Fach Ethik ist gemäß § 12 Schulgesetz von Berlin an öffentlichen Schulen ordentliches Unterrichtsfach. Die Verantwortung für den Ethikunterricht trägt die staatliche Lehrkraft, d.h. insbesondere für die Unterrichtsgestaltung, die Wahrung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität und die Zensierung. Die Schulaufsicht und die Schulen wurden im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Faches explizit darauf hingewiesen. Lehrkräfte der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sollen einzelne Themenbereiche mitgestalten, können aber auch bei zeitlich begrenzter Gruppenteilung bzw. Bearbeitung einzelner Themenschwerpunkte in Gruppenarbeit im Ethikunterricht keinen eigenständigen Unterricht erteilen.

4. Was verbirgt sich hinter Pressemeldungen, dass "Religion und Ethik gemeinsam unterrichtet" werden (Berliner Zeitung vom 24.08.2007) bzw. über ein so genanntes 1:1:1-Modell (1 Std. Religion, 1 Std. Ethik, 1 Std. gemeinsam Religion und Ethik)?

a) Sind diese Informationen zutreffend, und was ist gegebenenfalls darüber bekannt?

b) Würde ein solches Modell hinsichtlich des Ethik-unterrichts dem Verfassungsgebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität gerecht, bzw. welche Anforderungen wären in dieser Hinsicht zu stellen (Mitwirkung verschiedener Bekenntnisgemeinschaften, religiös-weltanschauliche Neutralität der Information und von Unterrichtsmaterialien (etc.)?

c) Wie weit würde ein solches Modell noch den Be-stimmungen des § 12 des Schulgesetzes entsprechen, in welchem lediglich von der Einbeziehung bei "einzelne(n) Themenbereiche(n)" die Rede ist und nicht von einer regelmäßigen und mit 50 % der Unterrichtszeit sehr umfänglichen Beteiligung von Bekenntnisgemeinschaften am Ethikunterricht?

d) Wie weit würde ein solches Modell den Intentionen des Rahmenlehrplans für das Fach Ethik widersprechen, in dem Fragen der Religion bzw. Weltanschauung keinesfalls derart gewichtet sind, dass sie die Hälfte der Unterrichtszeit beanspruchen bzw. beeinflussen dürfen?

Zu 4.: Gemäß der schulgesetzlich geregelten Kooperationsmöglichkeit mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts liegt die Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Form mit diesen Trägern im Ethikunterricht kooperiert wird, ausschließlich bei der einzelnen Schule bzw. in der Verantwortung der jeweils unterrichtenden staatlichen Lehrkraft. Sie hat dabei auch die einzuhaltende religiös-weltanschauliche Neutralität zu gewährleisten und muss sicherstellen, dass es nicht zu einer übergewichtigen Darstellung eines bestimmten Bekenntnisses bzw. einer bestimmten Weltanschauung kommt. Daher müssen auch allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-ten die gleichen Möglichkeiten zur Kooperation offen gehalten werden.

Schulen, die eine Kooperation mit einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft beabsichtigen, müssen folglich darauf achten, dass der Rahmenlehrplan Ethik in jedem Fall einzuhalten ist, der Verantwortung für die religiöse und weltanschauliche Neutralität in allen Teilen des Unterrichtes entsprochen wird und die Entscheidung über den Einsatz von Unterrichtsmaterialien ausschließlich bei der unterrichtenden staatlichen Lehrkraft liegt. Der Grundsatz, dass der Ethikunterricht zweistündig erteilt wird, gilt für alle Kooperationsformen.

Berlin, den 05. November 2007 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Novemb. 2007)

Die Kleine Anfrage kann nachfolgend heruntergeladen werden.

Zugehörige Dateien:
ka16-11257.pdfDownload (122 kb)
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