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Auswirkungen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung in Berlin

25.06.2008: Dr. 16/12223

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Mit wie vielen Personen, die nach § 40b StAG eingebürgert wurden und sich gemäß § 29 StAG im Zeitraum von 2008 bis 2017 zwischen ihrer deutschen und der jeweils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, rechnet der Senat für das Land Berlin? (Bitte nach Jahren und der jeweils parallelen Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?

Zu 1.: Im Land Berlin wurden zwischen 2000 und 2007 insgesamt 3190 Personen nach § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eingebürgert, die ab 2008 nach § 29 StAG optionspflichtig werden. Die Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten und Jahren ergibt sich aus der Aufstellung des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg (Anlage).

2. Mit wie vielen Personen, die sich gemäß § 29 StAG im Zeitraum von 2018 bis 2025 zwischen ihrer deutschen und der jeweils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, rechnet der Senat für das Land Berlin? (Bitte nach Jahren und der jeweils parallelen Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?

Zu 2.: Statistische Angaben zu den Optionspflichtigen aufgeschlüsselt nach Jahren und Staatsangehörigkeiten, die als Kinder nach § 4 Abs. 3 StAG unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind nicht möglich. Die Fälle nach § 4 Abs. 3 StAG werden in der Einbürgerungsstatistik nicht erfasst, da kein Einbürgerungsverfahren durchlaufen wird.

3. Wie viele der unter Frage 1 und 2 aufgeführten Personen verfügen über eine parallele Staatsangehörig-keit, bei der gemäß § 29 Abs. 4 StAG von vornherein ein Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung besteht?

Zu 3.: Nach Auswertung der Aufstellung des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg (Anlage) haben von den insgesamt 3190 im Land Berlin zwischen 2000 und 2007 nach § 40b StAG eingebürgerten Personen mindestens 305 Personen einen Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung. Angaben zu den Optionspflichtigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs.3 StAG erhalten haben, sind aus den bereits genannten Gründen nicht möglich.

4. Wie wird der Senat mit dem sparsamsten Verwaltungsaufwand diesen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Mehrstaatigkeit unbürokratisch umsetzen?

5. Hat der Senat hierzu Informationen/Empfehlungen seitens der Bundesregierung erhalten?

Zu 4 und 5.: Der Rechtsanspruch auf Beibehaltungsgenehmigung wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes einzelfallbezogen und unbürokratisch geprüft. Ein Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht, wenn 1. die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder 2. bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 12 StAG hinzunehmen wäre. Die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union sind bei der Prüfung zu beachten. Die Liste des Bundes-ministeriums des Inneren der Staaten, die faktisch keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vornehmen und bei denen Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 StAG hinzunehmen ist, wird berücksichtigt. Das Bundesministerium des Inneren aktualisiert die Staatenliste bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt.

6. Welche diesbezüglichen Rundschreiben oder Anweisungen haben die zuständigen Behörden, wie z.B. die bezirklichen Standesämter, seitens des Senats erhalten?

Zu 6.: Zur Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 StAG ist am 29.01.2008 ein Rundschreiben an die zuständigen bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden ergangen. Bestandteil des Rundschreibens sind Muster-texte zu den nach § 29 Abs. 5 StAG erforderlichen Informationshinweisen für Optionspflichtige, zu der Optionserklärung für die deutsche sowie die ausländische Staatsangehörigkeit sowie ein Mustertext für einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung.

7. Was sind die Rechtsfolgen im Hinblick auf eine verspätete Antragstellung für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit?

Zu 7.: Sofern der/die Optionspflichtige nicht fristgerecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hat und bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keinen Nachweis über den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) führt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit ver-loren (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StAG).

8. Werden die Betroffenen auf die Ausschlussfrist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 StAG und deren Rechtsfolgen hingewiesen?

9. Wenn nein, warum nicht?

Zu 8 und 9.: Die zuständige Einbürgerungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, den/die Optionspflichtige(n) auf seine/ihre Verpflichtungen und damit verbundene Rechtsfolgen im Rahmen des Optionsverfahrens hinzuweisen (§ 29 Abs. 5 StAG). Die erforderlichen Hinweise erfolgen schriftlich in Form eines einheitlichen Informationsbriefs, der förmlich zugestellt wird. In dieser ersten Information wird ausdrücklich auf die Ausschlussfrist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 StAG hingewiesen. Das Ende der Antragsfrist wird in jedem Einzelfall nochmals individuell mit Datumsangabe wie folgt benannt: "Diese Frist endet für Sie am...". Auf die Möglichkeit, auch vorsorglich einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu stellen, wird ebenfalls schriftlich hingewiesen. Dem/der Optionspflichtigen wird ausdrücklich empfohlen, möglichst umgehend einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch bei der zuständigen bezirklichen Einbürgerungsbehörde zu vereinbaren. Die umfassende persönliche Beratung soll einzelfallbezogen über die komplexe Rechtslage informieren und so unerwünschte Folgen für den/die Optionspflichtige(n), wie beispielsweise den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ausschließen.

10. Mit welchen Maßnahmen will der Senat sicherstellen, dass bei im Ausland lebenden erklärungspflichtigen Personen bzw. bei solchen, die innerhalb des fünfjährigen Erklärungszeitraums ins Ausland wegziehen oder nach Berlin ziehen, die Informations- und Unterrichtspflichten der ausführenden Behörden untereinander bzw. gegenüber der erklärungspflichtigen Person sichergestellt wird?

Zu 10.: Das Verfahren bei Wegzug ins Ausland und Zuzug aus dem Ausland ist abschließend in § 34 Abs. 2 StAG geregelt. Danach hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt Mitteilung zu machen, wenn eine Person, die unter die Optionsregelung fällt, ins Ausland verzieht. In diesem Fall ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständig. Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt dies entsprechend. Aufgrund der melderechtlichen Vorschriften zum so genannten Rückmeldeverfahren ist sichergestellt, dass die Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes von einem erneuten Zuzug ins Inland Kenntnis erhält und die Daten des/der Optionspflichtigen an die Meldebehörde des neuen Wohnsitzes übermittelt.

11. Welche Empfehlungen seitens der Bundesregierung hat der Senat erhalten, um Anwendungsprobleme z.B. bezüglich verschiedener Meldeverfahren zu lösen?

12. Welche diesbezüglichen Rundschreiben oder Anweisungen haben die zuständigen Behörden, wie z.B. die bezirklichen Standesämter, seitens des Senats erhalten?

Zu 11. und 12.: Empfehlungen der Bundesregierung liegen dem Senat in diesem Zusammenhang nicht vor. Da alle Verfahren, so z. B. auch das Meldeverfahren, gesetzlichen Regelungen unter liegen, bedarf es darüber hinaus keiner weitergehenden Verfahrensregelungen durch ergänzende Rundschreiben.

13. Wie sind im Land Berlin die Zuständigkeiten hinsichtlich der Anwendung des § 29 StAG geregelt?

14. Welche Behörden sollen mit welchen Aufgaben betraut werden?

Zu 13 und 14.: Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) liegt die Zuständigkeit für die Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen bei den Bezirken. Damit sind sie für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 StAG (Feststellung der ausländischen Staatsangehörigkeiten, Unterrichtung und Beratung der Optionspflichtigen, Entgegennahme von Erklärungen und Anträgen etc.) einschließlich der Vor-bereitungsarbeiten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Beibehaltungsgenehmigung zuständig. Über die Anträge auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach Vorlage der Bezirke. Zum Abschluss des Optionsverfahrens stellt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport den Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fest.

Die Meldebehörden sind für die Datenübermittlung zur Durchführung des Optionsverfahrens zuständig und verpflichtet, rechtzeitig vor Eintritt der Optionspflicht der für den Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln (§ 34 Abs. 1 StAG).

15. Falls die bezirklichen Standesämter bei den § 29 StAG-Fällen Amtshilfe leisten sollen, sind sie zur Bewältigung dieser Aufgabe personell und materiell gerüstet?

Zu 15.: Eine Beteiligung der bezirklichen Standesämter am Optionsverfahren nach § 29 StAG ist nicht beabsichtigt. Dies ist alleinige Aufgabe der bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden.

16. Was sagt die Staatsangehörigkeitsziffer im Melderegister aus, und welche Bedeutung haben die dortigen Eintragungen, wie "000" oder m "001"

Zu 16.: Die Darstellungsform der Staatsangehörigkeit im Melderegister erfolgt bundeseinheitlich nach einem Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüssel, der auf einem Länderverzeichnis für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland basiert, das vom Aus-wärtigen Amt herausgegeben wird. Es umfasst alle selbstständigen Staaten sowie Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen von diesen Staaten wahrgenommen werden. Die Schlüsselnummern sind dreistellig. Die erste Ziffer im Staatsangehörigkeitsschlüssel kennzeichnet den Kontinent, auf dem der Staat liegt, dem die Staatshoheit für das Gebiet obliegt. Eine Ausnahme bildet Deutschland mit der Schlüsselnummer Null. Die Schlüsselnummer "000" bezeichnet somit die deutsche Staatsangehörigkeit. Bis zur technischen Umstellung des Einwohnermeldeverfahrens in Berlin im Jahre 2005 wurde bei den staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsfällen die Staatsangehörigkeit mit dem Schlüssel "001" dargestellt. Seit der technischen Umstellung des Verfahrens gibt es im Meldedatensatz zur Kennzeichnung dieser Fälle ein ge-sondertes Datenblatt, sodass auch in diesen Fällen nun-mehr die Staatsangehörigkeit mit dem Schlüssel "000" dargestellt werden kann.

Berlin, den 25. Juni 2008 D r. E h r h a r t K ö r t i n g Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2008)

Die Kleine Anfrage kann nebst Tabellen nachfolgend heruntergeladen werden.

Zugehörige Dateien:
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