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Kopftuchdebatte

03.11.2003: Positionierung der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kopftuchfrage

Der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Begehren der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin, auch während des Unterrichts ein Kopftuch tragen zu dürfen, hat bundesweit eine Diskussion entfacht. Frau Ludin darf zunächst auch mit Kopftuch unterrichten, einfach deswegen, weil es noch kein Gesetz gibt, das ihr dies verböte. Gleichzeitig ist den jeweiligen Landesgesetzgebern ausdrücklich freigestellt, solche Verbote zu schaffen. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen es muslimischen Lehrerinnen erlaubt sein soll, ein Kopftuch zu tragen, wird damit weiterhin ein Dauerbrenner bleiben. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht den Ball an die Legislative zurück geworfen. Dort wird die Angelegenheit weiterhin im gesamten Spektrum zwischen harter Ablehnung und Toleranz diskutiert werden - und vermutlich über kurz oder lang doch wieder in Karlsruhe landen. Mehrere Bundesländer haben in der Zwischenzeit ein Kopftuchverbot angekündigt. Innensenator Körting plant ein generelles Kopftuchverbot für den öffentlichen Dienst und stellt sich damit in Reih und Glied mit manchen erzkonservativen CDU/CSU geführten Bundesländern. Demnächst können wir mit bis zu sechzehn verschiedene Regelungen rechnen, so auch das Fazit des jüngsten Treffens der Kultusministerkonferenz.

Die Ablehnung des Kopftuchs im staatlichen Schulunterricht darf jedoch nicht so begründet werden, wie das jetzt z.B. aus Hessen und Bayern wieder zu hören ist. Es geht nicht um eine Hervorkehrung christlicher Traditionen, auf denen unser öffentliches Schulsystem angeblich beruht. Entscheidend ist vielmehr, dass religiöse Symbole und religiös-ideologische Propaganda in der staatlichen Schule grundsätzlich nichts zu suchen haben, weder eine sich islamisch noch sonst wie gebende. Zweifellos hat auch eine verbeamtete Lehrkraft das Recht auf freie Religionsausübung und kann dies im Privatleben durch Symbole und Zeichen aller Art zu bekunden. Im Unterricht hat sie jedoch diesbezüglich dezent aufzutreten.

Mit dem kompromisslosen Beharren auf dem Kopftuch unter allen Umständen werden mindestens unterschwellig bestimmte Ideologien, besonders hinsichtlich der Rolle und des Selbstverständnisses der Frau, transportiert, die über das rein religiöse Bekenntnis weit hinausgehen. In einer Demokratie ist es nicht verboten, Ideologien aller Art zu vertreten, nur darf dies nicht in der staatlichen Schule geschehen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Islam, sondern für jedwede sich religiös oder weltanschaulich begründende Haltung.

Es geht hier auch nicht darum, unsinnige Ängste vor dem Islam oder den Muslimen zu schüren, sondern um ein unmissverständliches Festhalten am Prinzip des religiös neutralen öffentlichen Schulsystems.

Beschluss der Fraktion:

Für die Abgeordnetenhausfraktion von Bündnis 90/Die Grünen steht bei der Frage nach landesgesetzlichen Konsequenzen aus dem "Kopftuchurteil" des Bundesverfassungsgerichts die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates im Vordergrund. Sie ist die entscheidende Voraussetzung für ein freies, gerechtes und friedliches Zusammenleben der über 100 unterschiedlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie des hohen Bevölkerungsanteils, die sich keiner dieser Gemeinschaften zugehörig fühlen.

Im Kern muss es darum gehen, die grundgesetzlich verbürgten Prinzipien der Gleichberechtigung, der Religionsfreiheit, der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der interkulturellen Integration in Übereinstimmung zu bringen. Dabei kommen wir zu dem Ergebnis, dass eine gesetzliche Reglementierung der Kleidung von LehrerInnen und ErzieherInnen im staatlichen Dienst erforderlich ist, die für alle äußerlich sichtbaren Symbole mit religiösem oder weltanschaulichem Bezug gilt.

Ein generelles Verbot religiös-weltanschaulicher Symbole für den gesamten öffentlichen Dienst lehnen wir ab, weil es ein Unterschied darstellt, ob eine Sachbearbeiterin/Angestellte einer Behörde ein Kopftuch trägt, oder die Lehrerin vor der Klasse. Wir meinen, hier überwiegt die negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, und diese ist uneingeschränkt einzuhalten. Über den pädagogischen Bereich hinaus sind religiöse Symbole in Kernbereichen hoheitlicher Tätigkeit besonders problematisch. Es ist daher sicherzustellen, dass auch RichterInnen, StaatsanwältInnen und PolizistInnen als personifizierter Staat den BürgerInnen weiterhin mit der gebotenen Neutralität gegenübertreten. Ein allgemeines Kopftuchverbot für Schülerinnen, lehnen wir ab. Entschieden wenden wir uns gegen Versuche, die Kopftuchdebatte zur Stimmungsmache gegen Musliminnen und Muslime zu instrumentalisieren. Die überwältigende Mehrheit der hier lebenden Musliminnen und Muslime erkennt die Verfassungsordnung einschließlich der Prinzipien von Säkularität des Staates und Gleichberechtigung der Geschlechter an.

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