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Inhaftierte nichtdeutscher Herkunft in Berliner Haftanstalten II

14.04.2005: Dr: 15/12373

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie hoch ist die Anzahl und der prozentuale Anteil von Inhaftierten nichtdeutscher Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit in den Berliner Justizvollzugsanstalten (bitte aufgeschlüsselt nach Herkunftsland, Anstalten und Teilanstalten)?

Zu 1.: Eine statistische Erfassung nach "nichtdeutscher Herkunft" erfolgt nicht. Ebenso werden die statistischen Daten in Bezug auf den Anteil nichtdeutscher Inhaftierter innerhalb einer Anstalt nicht nach Teilanstalten getrennt ermittelt. Der Anteil von Inhaftierten nichtdeutscher Herkunft schlüsselt sich demnach in den einzelnen Justizvollzugsanstalten wie folgt auf (absolut und prozentual):

Justizvollzugsanstalt Moabit: Der Ausländeranteil in der Justizvollzugsanstalt Moabit betrug am 30. März 2005 bei einer Gesamtbelegung von 1.273 Inhaftierten 46,90 %. Von den 597 nichtdeut-schen Inhaftierten befanden sich 390 Gefangene in Untersuchungshaft, 200 Gefangene in Strafhaft und sieben Gefangene in übrigen Haftarten. (siehe Tabelle im Anhang)

Justizvollzugsanstalt Tegel: Am Stichtag 30. März 2005 befanden sich insgesamt 557 nichtdeutsche Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Dies entspricht bei einer Gesamtbelegung von 1.699 Gefangenen einem Anteil von 32, 8 %. (siehe Tabelle im Anhang)

Justizvollzugsanstalt Charlottenburg: Am Stichtag 1. April 2005 befanden sich insgesamt 84 nichtdeutsche Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg. Dies entspricht bei einer Gesamtbelegung von 281 Gefangenen einem Anteil von 29,9 %. (siehe Tabelle im Anhang)

Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin: Im Jahr 2004 lag der Anteil von Inhaftierten ohne deutsche Staatsangehörigkeit - bei einer Durchschnittsbelegung von 200 Gefangenen - in der Gesamtanstalt bei 30 %. Diese kamen aus insgesamt 20 verschiedenen Ländern. Im Bereich des geschlossenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin lag der Anteil von inhaftierten Frauen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bei einer Durchschnittsbelegung von 130 Inhaftierten bei 32 %; im Bereich des offenen Vollzuges bei einer Durchschnittsbelegung von 70 Inhaftierten bei 24 %.

Jugendstrafanstalt Berlin: Am 5. April 2005 waren in der Jugendstrafanstalt Berlin insgesamt 517 Jugendstrafgefangene und Untersuchungshaftgefangene untergebracht. Davon hatten 203 Inhaftierte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 39,26 % entspricht.(siehe Tabelle im Anhang)

Justizvollzugsanstalt Plötzensee: Am Stichtag 31. März 2005 befanden sich insgesamt 127 nichtdeutsche Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee. Dies entspricht bei einer Gesamtbelegung von 521 Gefangenen einem Anteil von 24,38 %. Hierbei befanden sich 52 nichtdeutsche Inhaftierte im Bereich des geschlossenen Vollzuges und 75 im Bereich des offenen Vollzuges. a) Bereich des geschlossenen Vollzuges (siehe Tabelle im Anhang) b) Bereich des offenen Vollzuges (siehe Tabelle im Anhang)

Justizvollzugsanstalt Düppel: Am Stichtag 31. März 2005 befanden sich insgesamt 46 nichtdeutsche Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt Düppel. Dies entspricht bei einer Gesamtbelegung von 160 Gefangenen einem Anteil von 28,75 %. (siehe Tabelle im Anhang)

Justizvollzugsanstalt Hakenfelde: Am Stichtag 31. März 2005 befanden sich insgesamt 93 nichtdeutsche Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde. Dies entspricht bei einer Gesamtbelegung von 421 Gefangenen einem Anteil von 22,1 %. (siehe Tabelle im Anhang)

Justizvollzugsanstalt Heiligensee: Am Stichtag 31. März 2005 befanden sich insgesamt 38 nichtdeutsche Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt Düppel. Dies entspricht bei einer Gesamtbelegung von 192 Gefangenen einem Anteil von 19,79%. (siehe Tabelle im Anhang)

2. Wie hoch ist im geschlossenen Vollzug der Anteil nichtdeutscher Inhaftierter unter denjenigen, die einer entgoltenen Beschäftigung innerhalb der Anstalten nachgehen (bitte aufgeschlüsselt nach Anstalten und Teilanstalten)?

Zu 2.: Justizvollzugsanstalt Moabit: In der Justizvollzugsanstalt Moabit hatten am 30. März 2005 insgesamt 361 Gefangene einen bezahlten Arbeitsplatz. Von diesen 361 Gefangenen waren 110 nichtdeutsche Staatsangehörige, was einem Anteil von 30,47 % entspricht. Teilanstalt I: 114 Arbeiter, davon 35 nicht- deutsche Inhaftierte = 30,70 % Teilanstalt II: 128 Arbeiter, davon 26 nicht- deutsche Inhaftierte = 20,31 % Teilanstalt III: 116 Arbeiter, davon 49 nicht- deutsche Inhaftierte = 42,24 % KBVA: drei Arbeiter, davon kein nicht- deutscher Inhaftierter = 0,00 % Justizvollzugsanstalt Tegel: Am Stichtag 31. März 2005 gingen in der Justizvollzugsanstalt Tegel insgesamt 979 Gefangene einer entgoltenen Beschäftigung nach. Von diesen 979 Gefangenen waren 350 nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 35,8 % entspricht. Nach Teilanstalten untergliedert ergibt sich folgendes Bild: Teilanstalt I: 103 Arbeiter, davon 37 nichtdeutsche Staatsangehörige = 35,9 % Teilanstalt II: 156 Arbeiter, davon 43 nichtdeutsche Staatsangehörige = 27,6 % Teilanstalt III:186 Arbeiter, davon 92 nichtdeutsche Staatsangehörige = 49,5 % SothA: 154 Arbeiter, davon 28 nichtdeutsche Staatsangehörige = 18,2 % Teilanstalt V: 214 Arbeiter, davon 88 nichtdeutsche Staatsangehörige = 41,1 % Teilanstalt VI: 166 Arbeiter, davon 62 nichtdeutsche Staatsangehörige = 37,3 % Justizvollzugsanstalt Charlottenburg: In der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg gingen am Stichtag 1. Februar 2005 84 Inhaftierte nichtdeutscher Staatsangehörigkeit einer bezahlten Tätigkeit nach, was bei der Gesamtzahl von 157 Gefangenen, die einer entgoltenen Tätigkeit nachgingen, einem Anteil von 53,5 % entspricht. Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin: Eine in der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin extra für diese Anfrage durchgeführte Einzelzählung für das Jahr 2004 ergab für den geschlossenen Vollzug, dass im Bereich Lichtenberg durchschnittlich 36 % und im Bereich Pankow durchschnittlich 61 % der Arbeitsplätze von Inhaftierten ohne deutsche Staatsangehörigkeit besetzt waren. Jugendstrafanstalt Berlin: Am Stichtag 1. März 2005 gingen in der Jugendstrafanstalt Berlin insgesamt 409 Inhaftierte einer entgoltenen Beschäftigung nach. Der Anteil der nichtdeutschen Gefangenen lag mit 147 Personen bei 35,9 %.

3. Wie hoch ist im offenen Vollzug der Anteil der Anteil Nichtdeutscher an den Freigängern?

Zu 3.: Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin: In der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin wird eine derartige Erhebung routinemäßig nicht vorgenommen. Eine Einzelauszählung für den Stichtag 4. April 2005 ergab, dass der Anteil von Inhaftierten ohne deutsche Staatsangehörigkeit bei den Freigängerinnen 42 % beträgt.

Jugendstrafanstalt Berlin: In der Jugendstrafanstalt Berlin gab es am Stichtag 1. März 2005 insgesamt 21 Freigänger, davon fünf Gefangene ohne deutsche Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 23,8 % entspricht. Justizvollzugsanstalt Plötzensee: Am Stichtag 31. März 2005 waren in der Justizvoll-zugsanstalt Plötzensee insgesamt 80 Gefangene zum Freigang zugelassen, davon 14 Inhaftierte ohne deutsche Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 17,5 % entspricht. Hierbei hatten im Haus 2 von 39 Freigängern drei Personen, im Haus 3 von 41 Freigängern 11 Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Justizvollzugsanstalt Düppel: In der Justizvollzugsanstalt Düppel waren am 31. März 2005 insgesamt 56 Gefangene zum Freigang zugelassen, davon 17 Inhaftierte ohne deutsche Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 30,4 % entspricht. Justizvollzugsanstalt Hakenfelde: In der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde lag der Anteil der Freigänger nichtdeutscher Staatsangehörigkeit zum Stichtag 31. März 2005 bei 16,07 %. Justizvollzugsanstalt Heiligensee: In der Justizvollzugsanstalt Heiligensee waren am 31. März 2005 insgesamt 100 Gefangene zum Freigang zugelassen, davon 16 Inhaftierte ohne deutsche Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 16,0 % entspricht. Von den 100 zum Freigang zugelassenen Gefangenen befanden sich insgesamt 53 Inhaftierte in einem freien Beschäftigungsverhältnis gem. § 39 StVollzG, davon sieben Gefangene ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Zum so genannten "Außenkommando" waren insgesamt 47 Strafgefangene zugelassen. Hiervon waren neun Strafgefangene nichtdeutscher Staatsangehörigkeit.

4. Ist es zutreffend, dass nach wie vor nichtdeutsche Inhaftierte in offenen Vollzug keinen Freigängerstatus erhalten, weil sie keine Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung außerhalb der Anstalt erhalten und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift der Senat, um hier Abhilfe zu schaffen?

Zu 4.: Dies ist so nicht zutreffend. Nichtdeutsche Strafgefangene, die nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit sind und deswegen kein freies Beschäftigungsverhältnis gem. § 39 StVollzG außerhalb der Anstalt aufnehmen können, können gleichwohl gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG zum Freigang zugelassen werden, weil die Freigangszulassung nicht vom Bestehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses abhängig ist. Freigang kann - bei Vorliegen der grund-sätzlichen Eignung des Gefangenen gem. § 11 Abs. 2 StVollzG - für eine Vielzahl anderer Tätigkeiten außerhalb der Anstalt gewährt werden, beispielweise zur Teilnahme an gemeinnützigen und nach dem StVollzG entlohnten Arbeitstätigkeiten im Rahmen von so genannten "Außenkommandos", zur Wahrnehmung einer Schulausbildung oder zur Betreuung und Versorgung von nahen Familienangehörigen.

5. Wie hoch ist der Anteil der nichtdeutschen Inhaftierten an denjenigen, die an den Bildungsmöglichkeiten, Kursen, Therapien u.ä. der jeweiligen Anstalten teilnehmen?

Zu 5.: Nach deutschen und nichtdeutschen Inhaftierten differenzierende Statistiken werden in der Regel nicht geführt. Eine nachträgliche Einzelauszählung wäre mit unvertretbar hohem Arbeitsaufwand verbunden. Soweit die Anstalten differenzierende Daten liefern konnten, werden diese im Folgenden mitgeteilt. Grundsätzlich gilt, dass deutsche und nichtdeutsche Inhaftierte in allen Anstalten die gleichen Chancen auf Zugang zu Bildungsmöglichkeiten, Kursen, Therapien u. ä. haben. Im Monat Februar 2005 haben in der Justizvollzugsanstalt Moabit insgesamt 450 Inhaftierte an Angeboten von externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern teilgenommen, z. B. an den Kursen "Deutsch für Ausländer", "Englisch für Inhaftierte mit deutschen Sprachkenntnissen", "Umgang mit Aggression und Gewalt", darüber hinaus an zahlreichen sozial- oder freizeitpädagogischen Gesprächsgruppen. Hiervon waren 284 Inhaftierte nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 63,11 % entspricht. Überdies haben sich in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 insgesamt 1.157 Gefan-gene in 61 verschiedenen Sportgruppen an dem Sportangebot der Justizvollzugsanstalt Moabit beteiligt. Von die-sen 1.157 Gefangenen waren 710 Teilnehmer nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, was einem Anteil von 61,37 % entspricht. In der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin lag der Anteil nichtdeutscher Inhaftierter in den Schulmodulen bei 16 %, in den außerschulischen Bildungsmaßnahmen bei 47 %.

6. Wie viele Inhaftierte erhielten 2004 welche Vollzugslockerungen und wie hoch war der Anteil Nicht-deutscher?

Zu 6.: Eine statistische Erfassung bzw. Differenzierung aller Vollzugslockerungsarten findet nicht in allen Anstalten statt. Die Anzahl von zu Vollzugslockerungen zugelassenen nichtdeutschen Gefangenen sowie die absolute Anzahl der dieser Gruppe gewährten Vollzugslockerungen werden aufgrund des Erhebungsaufwandes in der Mehrzahl der Anstalten ebenfalls nicht gesondert erfasst. Soweit die Anstalten differenzierende Daten liefern konnten, werden diese im Folgenden mitgeteilt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Vordergrund die persönliche Eignung für die beabsichtigte Maßnahme steht und nichtdeutsche Inhaftierte im Rahmen der Prü-fung keine Benachteiligung erfahren.

Justizvollzugsanstalt Moabit: Im Jahr 2004 haben in der Justizvollzugsanstalt Moabit fünf Strafgefangene Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen erhalten. Keiner dieser Gefangenen war nicht-deutscher Staatsangehörigkeit.

Justizvollzugsanstalt Tegel: Im Jahr 2004 erhielten durchschnittlich 203 Gefangene pro Quartal Urlaube, Ausgänge und Freigang. Der Anteil nichtdeutscher Gefangener betrug durchschnittlich 25,6 %. Statistisch nicht erfasst werden Gefangene, die ausgeführt wurden.

Justizvollzugsanstalt Düppel: Im Verlauf des Jahres 2004 waren in der Justizvollzugsanstalt Düppel insgesamt 352 Personen inhaftiert. Von diesen Personen erhielt die folgende Anzahl von Gefangenen Vollzugslockerungen in Form von Urlauben, Tagesausgängen, Freigängen und Ausgängen für eine Tätigkeit im Außenkommando: Urlaube: 316 Gefangene, davon 48 nichtdeutsche Staatsangehörige = 15,19 % Tagesausgänge: 301 Gefangene, davon 48 nichtdeutsche Staatsangehörige = 15,95 % Freigänger: 201 Gefangene, davon 23 nichtdeutsche Staatsangehörige = 11, 44 % Außenkommando: 65 Gefangene, davon 24 nichtdeutsche Staatsangehörige = 36,92 %

7. Inwiefern ist sicher gestellt, dass bei mangelnden Deutschkenntnissen qualifizierte DolmetscherInnen zur Verfügung stehen a) für Vollzugsplanerstellung und Vollzugsplanfortschreibung; b) für medizinische Versorgung? Zu 7.: Den Justizvollzugsanstalten steht für die Bewältigung eventueller Verständigungsschwierigkeiten mit Gefangenen, die der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig sind, der Zentrale Sprachmittlerdienst bei der Justizvollzugsanstalt Plötzensee zur Verfügung. Im Bedarfsfalle besteht darüber hinaus die Möglichkeit, beeidigte Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung von Sprachmittlern erfolgt nicht nur bei Ver-ständigungsschwierigkeiten bei der Vollzugsplanerstellung bzw. -fortschreibung oder der medizinischen Versorgung, sondern auch im Rahmen der Gewährung sozialer Hilfen und der Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Inhaftierung.

8. Wie viele Inhaftierte haben 2004 einen Antrag gestellt auf Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung a) gem. § 57 Abs. 1 StGB nach 2/3 der Haftzeit b) gem. § 57 Abs. 2 StGB nach der Hälfte der Haftzeit und wie hoch war jeweils der Anteil Nichtdeutscher?

Zu 8.: Statistiken, die die Anzahl der Anträge von Gefangenen nach § 57 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB betreffen und nach deutschen und nichtdeutschen Antragstellern differenzieren, werden nicht geführt. Eine nachträgliche Einzelauswertung der Gefangenenakten wäre mit unzumutbar hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Soweit die Anstalten hierzu gleichwohl entsprechende Zahlen vorlegen konnten, werden diese im Folgenden mitgeteilt. Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin: Im Jahr 2004 wurden in der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin 57 Anträge nach § 57 Abs. 1 StGB gestellt, darunter waren 10 Anträge von Inhaftierten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Gem. § 57 Abs. 2 StGB wurden vier Anträge gestellt, darunter befand sich kein Antrag einer Gefangenen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit.

Justizvollzugsanstalt Düppel: Im Jahr 2004 wurden in der Justizvollzugsanstalt Düppel 143 Anträge nach § 57 Abs. 1 StGB gestellt, darunter waren 53 Anträge von Inhaftierten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Gem. § 57 Abs. 2 StGB wurden vier Anträge gestellt, darunter befand sich kein Antrag eines Gefangenen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit.

9. Bei wie vielen Inhaftierten wurde 2004 die Haft-strafe zur Bewährung ausgesetzt a) gem. § 57 Abs. 1 StGB nach 2/3 der Haftzeit b) gem. § 57 Abs. 2 StGB nach der Hälfte der Haftzeit, und wie hoch war jeweils der Anteil Nichtdeutscher? 9.: Eine statistische Erfassung getrennt nach nicht-deutschen und deutschen Inhaftierten erfolgt nicht. Eine nachträgliche Auszählung ist aufgrund des unverhältnis-mäßig hohen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Lediglich die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin und die Justizvollzugsanstalt Düppel konnten differenzie-rende Zahlen mitteilen: Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin: Von 57 Anträgen nach § 57 Abs. 1 StGB wurden 24 Anträge positiv entschieden. Sechs Inhaftierte nicht-deutscher Staatsangehörigkeit wurden hierbei vorzeitig aus der Haft entlassen. Von vier Anträgen gem. § 57 Abs. 2 StGB wurden zwei positiv entschieden (nichtdeutsche Inhaftierte hatten keine Anträge gem. § 57 Abs. 2 StGB gestellt). Justizvollzugsanstalt Düppel: Von 143 Anträgen nach § 57 Abs. 1 StGB wurden 84 Anträge positiv entschieden. 24 Inhaftierte nichtdeutscher Staatsangehörigkeit wurden hierbei vorzeitig aus der Haft entlassen. Die durch vier deutsche Inhaftierte gestellten Anträge gem. § 57 Abs. 2 StGB wurden alle positiv entschieden (nichtdeutsche Inhaftierte hatten keine Anträge gem. § 57 Abs. 2 StGB gestellt).

10. Wie hoch war 2004 der Anteil Nichtdeutscher an denjenigen, deren Haftstrafe a) gem. § 57 Abs. 1 StGB nach 2/3 der Haftzeit b) gem. § 57 Abs. 2 StGB nach der Hälfte der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt wurde?

Zu 10.: Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.

11. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, bei Einverständnis bzw. auf Antrag der Inhaftierten noch stärker das Instrument der Haftverbüßung im Ausland zu nutzen, und wie sieht in diesem Zusammenhang die derzeitige Praxis der Anwendung von § 456 a StPO aus?

Zu 11.: Nichtdeutsche Strafgefangene können mit ihrem Einverständnis gemäß § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zur wei-teren Strafvollstreckung in ihr Heimatland überstellt werden. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde wägt bei ihrer Entscheidung die sozialen und kulturellen Bindungen des Verurteilten an sein Heimatland mit dem öffentlichen Interesse an einer nachdrücklichen Strafvollstreckung (§ 2 Strafvollstreckungsordnung) gegeneinander ab und entscheidet in pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kammergerichts und der Oberlandesgerichte. Probleme ergeben sich zum Teil aus der sehr zögerlichen Bearbeitung deutscher Ersuchen durch die ausländischen Behörden und dem Umstand, dass in einigen Ländern (z. B. den Niederlanden/der Türkei) die Urteile im Rahmen der Exequaturentscheidungen erheblich reduziert bzw. durch nationale Amnestie- oder Anrechnungsregeln hohe Freiheitsstrafen unvertretbar herabgesetzt werden. Entscheidungen gemäß § 71 IRG gehen grundsätzlich der An-wendung des § 456 a StPO vor. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Verurteilten anstelle einer Überstellung zum Vollzug in ihr Heimatland vielfach eine Entscheidung nach § 456 a StPO bevorzugen und ihr Einver-ständnis zu einer Überstellung nicht erteilen. 2004 hat die Staatsanwaltschaft in 421 Vollstreckungsvorgängen die Möglichkeit der Anwendung des § 456 a StPO geprüft und in 148 Fällen von der weiteren Vollstreckung abgesehen. In demselben Zeitraum wurden acht Inhaftierte aus der Jugendstrafanstalt gemäß § 456 a StPO vorzeitig entlassen und abgeschoben. Eine Ausweitung der Vollstreckungshilfe kann dann erfolgen, wenn die Überstellung in das Heimatland zur weiteren Vollstreckung nicht mehr von der Zustimmung der Verurteilten abhängig ist.

12. Wie viele Inhaftierte haben seit Anfang 2003 einen Antrag auf Haftverbüßung im Ausland gestellt, und wie und mit welcher Begründung wurden diese jeweils entschieden?

Zu 12.: Bezogen auf den Zeitraum von Anfang 2003 bis zum heutigen Tage konnten 19 Anträge Verurteilter auf Überstellung zur Vollstreckung in ihr Heimatland ermittelt werden. In sechs Fällen wurde eine Überstellung in die Türkei, in je zwei Fällen eine Überstellung nach Griechenland, Rumänien bzw. Österreich, in vier Fällen eine Überstellung nach Polen und in je einem Fall eine Überstellung in die Niederlande bzw. nach Großbritannien beantragt. Die Anträge auf Überstellung in die Türkei wurden in fünf Fällen wegen entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesses abgelehnt, in einem Fall ist eine solche Entscheidung vorgesehen. Ein Antrag auf Überstellung nach Rumänien wurde wegen entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesses abgelehnt, in einem Fall erfolgt die Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft eines anderen Bundeslandes. Das Prüfungsergebnis liegt bisher nicht vor. Die Anträge auf Überstellung in die Niederlande und nach Griechenland wurden ebenfalls wegen entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesses abgelehnt. Zu einem Antrag auf Überstellung nach Österreich läuft derzeit das Überprü-fungsverfahren, zu dem weiteren Antrag wurde die Anfrage der Senatsverwaltung für Justiz vom 21. August 2003 bis zum heutigen Tage von den österreichischen Behörden nicht beantwortet. Zu den Anträgen auf Überstellung nach Polen stehen in zwei Fällen die Entscheidung der ausländischen Behörden aus (ein Antrag der Senatsverwaltung für Justiz vom 5. Mai 2004 blieb bis heute ohne Antwort, ein weiterer Antrag wurde am 14. Februar 2005 gestellt). In einem weiteren Fall erfolgte am 13. März 2005 die Überstellung nach Polen. In dem vierten Fall läuft ebenso wie bezüglich des Antrages auf Überstellung nach Großbritannien das Überprüfungsverfahren. der Prüfung einer Überstellung zur Strafvoll-streckung in das Ausland müssen die Interessen des Verurteilten und das staatliche Interesse an einer konsequenten Strafvollstreckung abgewogen werden. Einer Überstellung, die zu einer Haftentlassung vor einem der in § 57 StGB aufgeführten Zeitpunkte liegen würde, kann daher in der Regel nicht stattgegeben werden.

13. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat über Fremdenfeindlichkeit und Neonazismus im Strafvollzug vor und wie gehen die JVA´en mit den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen um?

Zu 13.: Fremdenfeindlichkeit und Neonazismus kommen - wie in der übrigen Gesellschaft - in Einzelfällen auch im Strafvollzug vor. Sie stellen jedoch in keiner der Anstalten ein besonderes Problem dar. Insbesondere haben sich bis heute innerhalb der Anstalten keine rechtsextremen Gruppierungen oder Organisationen gebildet. Auch konnte bislang nicht beobachtet werden, dass Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen in einem erheblichen Maße fremdenfeindliche Ursachen hatten. Gleichwohl ist den Bediensteten der Anstalten die Problematik sehr bewusst. Fremdenfeindlichen oder neonazistischen Tendenzen - auch wenn sie nur einzelne Ge-fangene betreffen - begegnen die Anstalten nicht nur sozialpädagogisch, sondern mit allen zur Verfügung ste-henden (straf-)rechtlichen Mitteln. Eine Vielzahl der Anstalten informiert die Inhaftierten bereits bei der Aufnahme in die Anstalt über die Haus-ordnung sowie darüber, dass der Besitz von Gegenständen, die aufgrund ihrer Gestaltung oder ihres Inhalts Fremdenfeindlichkeit, Extremismus, Rassismus oder Antisemitismus zum Ausdruck bringen, das Zurschaustellen entsprechender Tätowierungen oder von Symbolen sowie einschlägige verbale Äußerungen - auch wenn strafrechtliche Bestimmungen hierdurch nicht tangiert werden - untersagt sind und dass das Verbreiten von Propagandamitteln und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fahnen, Abzeichen, Paro-len, Grußformeln etc.) sowie Volksverhetzung Straftaten darstellen und zur Anzeige gebracht werden. Überdies stehen in einzelnen Anstalten mit der Thematik rechtsradikaler und fremdenfeindlicher Verhaltensweisen besonders betraute und gut informierte Bedienstete als Ansprechpartner zur Verfügung. Darüber hinaus haben in einzelnen Anstalten Informationsveranstaltungen des Landeskriminalamtes Berlin bzw. des Berliner Verfassungsschutzes stattgefunden, durch die die Bediensteten entsprechend informiert und für die Thematik weiter sensibilisiert wurden. Weitere dieser Veranstaltungen sind auch für die Zukunft geplant.

14. Wie viele der Strafvollzugsbediensteten Berlins sind nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, Herkunft oder Herkunftssprache?

Zu 14.: Es wird nicht erfasst, welcher "Herkunft oder Herkunftssprache" die Bediensteten des Berliner Justizvollzugs sind. Insofern haben die folgenden von den Anstalten mitgeteilten Erkenntnisse über einen eventuellen Migrationshintergrund ihrer Bediensteten keinen Anspruch auf Vollständigkeit: Justizvollzugsanstalt Moabit: 17 Bedienstete Justizvollzugsanstalt Tegel: 10 Bedienstete Justizvollzugsanstalt Charlottenburg: keine Erkenntnisse Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin : zwei Bedienstete Jugendstrafanstalt Berlin: fünf Bedienstete Justizvollzugsanstalt Plötzensee: ein Bediensteter Justizvollzugsanstalt Heiligensee: keiner Justizvollzugsanstalt Düppel: keiner Justizvollzugsanstalt Hakenfelde: zwei Bedienstete

15. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um a) den Anteil von Strafvollzugsbediensteten nicht- deutscher Herkunftssprache zu erhöhen, b) die interkulturelle Kompetenz der Strafvollzugs- bediensteten zu fördern? Zu 15. a): Auf der Grundlage der zurzeit gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin ist für die Einstellung die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes erforderlich. Die Senatsverwaltung für Justiz ist gehalten, mit allen Bewerbern/innen ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen, dem sich auch Bewerber/innen mit nicht-deutscher Herkunftssprache stellen müssen. Bei entsprechender Eignung erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Eine gesonderte statistische Er-hebung über die Anzahl der Bewerber/innen bzw. eingestellten Beamten/innen auf Widerruf bezüglich nicht-deutscher Herkunftssprache erfolgt nicht. Die Bewerbung von Personen mit nichtdeutscher Herkunftssprache wird besonders begrüßt. So wird auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz die Bewerbung deutscher Staatsbürger mit ausländischer Herkunft als ausdrücklich erwünscht hervorgehoben.

Zu 15. b): Die Förderung der interkulturellen Kompetenz der Bediensteten des Berliner Justizvollzuges erfolgt in regelmäßig durchgeführten mehrtägigen Seminaren durch das Referat für Aus- und Fortbildung der Abteilung Justizvollzug. Zielgruppe dieser Seminare sind Mitarbeiter/innen des Sozialdienstes, Teilanstalts- und Bereichsleiter/innen sowie Mitarbeiter/innen der Sozialen Dienste der Justiz. Deren Aufgabe ist es, die erworbenen Kenntnisse über die Arbeit mit Straffälligen aus unterschiedlichen Kulturen als Multiplikatoren an die anderen Mitarbeiter/innen weiterzugeben. 10 Darüber hinaus werden Seminare speziell zur Betreuung von türkischen, vietnamesischen, (ehemals) jugosla-wischen und russischsprachigen Inhaftierten angeboten. Zielgruppen dieser Seminare sind alle Berufsgruppen der Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Dienste der Justiz. Im Rahmen des Lehrplans für die Ausbildung des allgemeinen Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienstes ist u. a. das Thema "Multikulturelle Problemstellungen im Justizvollzug" enthalten.

Berlin, den 14. April 2005 Karin Schubert .......................................... Senatorin für Justiz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. April 2005)

Sie können die Kleine-Anfrage nebst Tabellen nachfolgend herunterladen.

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