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Ausweisung des Imams Yakup T.

18.01.2006: Dr: 15/13115

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Welche konkreten Gründe haben den Senat veranlasst, die Ausweisung des umstrittenen Kreuzberger Imams Yakup T. zu verfügen?

2. Auf welches konkrete Datenmaterial stützt sich die Senatsinnenverwaltung dabei?

3. Welche konkreten Aussagen des Imams haben die Senatsinnenverwaltung zu der besagten Ausweisungsverfügung bewogen? (Aussagen Original und in Übersetzung)

4. Ist es ohne Zweifel gewährleistet, dass die Aussagen des Imams während einer Demonstration in Kreuzberg im Juni 2004, richtig übersetzt sind?

5. Trifft es zu, dass in der Zwischenzeit mehrere Versionen der Übersetzung der Aussagen des Imams existieren und wenn ja, wie bewertet der Senat diesen Umstand und welche Version diente dem Senat als Grundlage?

6. Kennt der Senat das Gutachten des Islam-Experten und Professors für Kulturanthropologie, Werner Sch., in dem die Übersetzung der Aussagen von Herrn T. bezweifelt wird?

7. Wie bewertet der Senat dieses Gutachten und welche Konsequenzen hat der Senat daraus gezogen?

8. Erwägt der Senat ein Gegengutachten o.ä. in Auftrag zu geben bzw. Sprachwissenschaftler, die sich auf die türkische Sprache spezialisiert haben, zu konsultieren?

9. Ist der Senat tatsächlich der Auffassung, dass eine Person trotz erheblicher Bedenken hinsichtlich der Übersetzung und Interpretation seiner Aussagen, die letztlich die einzige Begründung der Behörde für die Ausweisungsverfügung darstellt, nach einem legalen Aufenthalt in Deutschland von mehr als 30 Jahren ausgewiesen werden sollte?

10. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus dem Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. April 2005, der es dem ZDF untersagt, Herrn T. (erneut) als "Hassprediger" zu bezeichnen oder zu verbreiten, Herr T. habe Deutsche als "stinkende Ungläubige" bezeichnet?

11. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus dem Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 12. April 2005, nach dem es dem Axel-Springer-Verlag darüber hinaus untersagt ist zu verbreiten, Herr T. habe Terroranschläge auf Israel und im Irak gerechtfertigt?

12. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2005 gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung und welche Konsequenzen zieht er insbesondere aus der Begründung, die u.a. darauf hinweist, dass das Sachverständigengutachten zu Aussagen von T. "eine Verklärung von Selbstmordattentaten oder gar einen Aufruf zur Nachahmung (...) ausdrücklich verneint" hat?

Zu 1. - 12.: Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Mit Rücksicht auf dieses laufende Verwaltungsgerichtsverfahren bittet der Senat um Verständnis dafür, in diesem Einzelfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Antwort zu der im Dezember 2004 getroffenen Ausweisungsverfügung und zur weiteren Vorgehensweise in diesem Verfahren geben zu können. Eine Antwort ist erst nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegen Herrn T. verfügten Ausweisung möglich. Die Ausweisungsverfügung sowie die bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin werden Ihnen als Mitglied des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung parallel übersandt werden. Derzeit ist dem nichts hinzuzufügen.

Berlin, den 18. Januar 2006 D r . E h r h a r t K ö r t i n g Senator für Inneres (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Januar 2006)

Sie können die Kleine-Anfrage nachfolgend herunterladen.

Zugehörige Dateien:
ka15-13115.pdfDownload (106 kb)
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