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Bewährungsaufstieg für ausländische Lehrkräfte der Staatlichen Europa-Schulen Berlin

22.03.2004: Dr: 15/2733

Mitteilung - zur Kenntnisnahme - Bewährungsaufstieg für ausländische Lehrkräfte der Staatlichen Europa-Schulen Berlin

Drucksachen 15/240, 15/1579, 15/1895 und 15/2103 - Schlussbericht -

Die Senatsverwaltung für Inneres legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 30. Sitzung am 8. März 2003 Folgendes beschlossen:

"Der Senat wird aufgefordert, zu prüfen, ob und auf welchen Wegen eine Gleichstellung der muttersprachlichen Lehrkräfte der Staatlichen Europa-Schulen Berlin mit den deutschen Lehrkräften erreicht werden kann. In diese Prüfung sind die aktuellen Zahlen über ausländische Lehrkräfte an Staatlichen Europa-Schulen, deren Abschlüsse und Eingruppierungen einzubeziehen.

Geprüft werden sollen insbesondere eine Änderung der Lehrer-Richtlinien dahingehend, dass auch ausländische Lehrkräfte an Staatlichen Europaschulen, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes verfügen, die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs erhalten.

Dem Abgeordnetenhaus ist hierüber bis zum 30. Juni 2003 ein Bericht vorzulegen." Hierzu wird berichtet:

Zu diesem Berichtsauftrag wurde zuletzt Fristverlängerung bis zum 31. März 2004 beantragt.

Zum Stichtag 1. März 2004 ergibt sich hinsichtlich der Anzahl der "ausländischen Lehrkräfte", bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllt sind, und deren eingruppierungsmäßiger Behandlung (also nur Teil B der Lehrer-Richtlinien) folgendes Bild: (Tabelle siehe Anhang)

Bei den Lehrer-Richtlinien handelt es sich um dem Privatrecht zuzuordnende Arbeitgeberrichtlinien, mit denen die Bezahlung sämtlicher beim Land Berlin im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Buchst. d des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Verantwortung und Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres geregelt ist.

Eine Änderung dieser Richtlinien, die eine Änderung der Eingruppierungsregelungen zum Inhalt hat, ist derzeit aus Rechtsgründen nicht möglich. Die Berliner Lehrer-Richtlinien gelten einheitlich für die Tarifrechtskreise West und Ost. Bezüglich der Regelung für den Tarifrechtskreis Ost gibt es in § 2 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O eine Vorschrift folgenden Inhalts:

"Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine beson- deren Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die ... als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde."

Zu dieser Regelung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.08.02 - 8 AZR 647/00 - festgestellt, dass die Lehrer-Richtlinien im BAT-O-Bereich Tarifnorm sind. Sie sind zum Inhalt des BAT-O geworden und teilen dessen Schicksal.

Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin vom 31. Juli 2003 ist der BAT-O (neben den anderen dort aufgeführten Tarifverträgen) in der am 1. Januar 2003 geltenden - also statischer - Fassung anzuwenden. Da die Lehrer-Richtlinien Inhalt dieses Tarifvertrages geworden sind, ist deren Änderung also während der Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.

Seit der Einrichtung der Europa-Schulen versuchen die ausländischen Lehrkräfte, eine bessere Bezahlung zu erreichen. Bei der Beschreitung des Rechtswegs ist dabei durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Feststellung der seinerzeitigen Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport bestätigt worden, dass eine berufsrechtliche Gleichstellung ihrer Ausbildungsabschlüsse mit in Deutschland erworbenen Abschlüssen gleicher Fachrichtung nicht gegeben ist. Auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit ist bestätigt worden, dass die an die Qualität der ausländischen Lehrbefähigung anknüpfende Regelung in den Lehrer-Richtlinien sachlich gerechtfertigt ist.

Dem Beschluss des Abgeordnetenhauses liegt u. a. die im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthaltene Darstellung zu Grunde, deutsche Lehrkräfte der Staatlichen Europa-Schulen Berlin erhielten Vergütung nach Vgr. III oder II a BAT/BAT-O, während die Lehrkräfte mit ausländischem Ausbildungsabschluss Vergütung nach Vgr. IV b bzw. IV a BAT/BAT-O erhielten. Diese Darstellung ist nicht sachgerecht. Vergütung nach Vgr. III oder II a BAT/BAT-O erhalten Lehrer an Grund- und Hauptschulen (und entsprechenden Europaschulen), bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme indas Beamtenverhältnis erfüllt sind, die also über die "übliche" Lehrerausbildung mit 1. und 2. Staatsexamen verfügen.

Bei den Regelungen für die Europa-Schulen musste somit die Bezahlungssystematik des Teils der Lehrer-Richtlinien, der für Angestellte gilt, die nicht für die Übernahme ins Beamtenverhältnis befähigt sind, berücksichtigt werden, hierbei insbesondere die Einstufung der Lehrer an Grund- und Hauptschulen mit Studienabschluss an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach erteilen. Diese Lehrkräfte werden an Grund- und Hauptschulen nach Vgr. IV b und nach 6-jähriger Bewährung nach Vgr. IV a BAT/BAT-O vergütet. Lehrkräfte mit Studienabschluss einer (deutschen) Universität, mit Befähigung zur Unterrichtserteilung in mindestens zwei Fächern, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten, werden nach Vgr. IV a und nach 6-jähriger Bewährung nach Vgr. III BAT/BAT-O bezahlt.

Die Regelungen für die Europa-Schulen sind an den Tätigkeitsmerkmalen der Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für ausländische Lehrer, die muttersprachlichen Ergänzungsunterricht i. S. der KMK-Vereinbarungen hierzu erteilen, orientiert. Diese sehen an Grund- und Hauptschulen eine Bezahlung nach Vgr. V b mit 6-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vgr. IV b BAT bzw. für Absolventen einer ausländischen Universität nach Vgr. IV b mit 6-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vgr. IV a BAT vor. Den höheren Anforderungen an den Unterricht an einer Europa-Schule wurde in Berlin dadurch Rechnung getragen, dass (ohne Forderung einer vorhergehenden Bewährungszeit) bereits Vergütung nach der jeweils höheren Vergütungsgruppe (also IV b oder IV a BAT/ BAT-O) gewährt wird.

Die Lehrer an den Europaschulen mit ausländischem Hochschulabschluss (Vgr. IV a BAT/ BAT-O) sind damit schon jetzt besser gestellt als Lehrer mit deutschem Hochschulabschluss, die nur zur Unterrichtserteilung in einem Fach befähigt sind. Diese erhalten zunächst nur Vergütung nach Vgr. IV b BAT/BAT-O. Würde ein Bewährungsaufstieg eingeführt, wären sie den Lehrern mit Fähigkeit zur Unterrichtserteilung in zwei Fächern (6-jähriger Bewährungsaufstieg) gleichgestellt, ohne dass diese Fähigkeit gefordert würde. Auch eine Gleich- oder gar Besserstellung der Lehrkräfte mit ausländischer Lehrerbildung ohne (ausländischen) Hochschulabschluss mit den Lehrern mit Abschluss einer Hochschule gem. § 1 HRG wäre nicht gerechtfertigt, weil nicht mindestens ein Fachhochschulabschluss (bzw. eine gleichwertige Auslands-Ausbildung) gefordert wird. Hinzu kommt, dass die Lehrer-Richtlinien inzwischen nicht mehr nur Tätigkeitsmerkmale für die an der Grundstufe beschäftigten "ausländischen Lehrkräfte (Vgr. IV b bzw. IV a BAT/BAT-O), sondern auch solche für den Realschulbereich (Vgr. IV a bzw. III BAT/BAT-O) und für den Gymnasialbereich (Vgr. III bzw. II a BAT/BAT-O) enthalten. Würde für die Letztgenannten ein Bewährungsaufstieg eingeführt, käme es zu einer weiteren unvertretbaren Besserstellung der "ausländischen Lehrkräfte", denn einen Bewährungsaufstieg aus der Vgr. II a BAT/BAT-O gibt es bisher für Lehrkräfte mit deutschen Abschlüssen nicht. Da die betreffenden Lehrkräfte sachgerecht entsprechend ihrer Ausbildung in das Bezahlungssystem der Lehrer im Angestelltenverhältnis eingeordnet sind und weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen berufsrechtliche Regelungen vorliegt, muss es auch aus sachlichen Erwägungen bei der bestehenden Regelung bleiben; die Einführung eines Bewährungsaufstiegs kommt nicht in Betracht. Außerdem verbietet sich aufgrund der extremen Haushaltsnotlage des Landes Berlin ohnehin jede finanzwirksame, nicht gesetzlich gebotene Regelung, wie die Einführung eines Aufstiegs.

Aus berufsrechtlicher Sicht ist hinzuzufügen, dass die "ausländischen Lehrkräfte" über das EG-RL-LehrG die Möglichkeit haben, sich ihre Ausbildung im Sinne einer Laufbahnbefähigung anerkennen zu lassen mit der Folge, dass die vergütungsmäßige Behandlung sich nach der für den vergleichbaren Beamten maßgeblichen Besoldungsgruppe richtet (Teil A der Lehrer-Richtlinien; diese Lehrkräfte sind vorstehend nicht aufgeführt). In den Jahren 2001/2002 wurden 78 derartiger Anträge gestellt, von denen 51 positiv entschieden wurden (16 sofortige Anerkennungen, 34 nach Anpassungslehrgang). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beantwortung des Berichtsauftrags des Abgeordnetenhauses gem. Drs. 13/2313 verwiesen.

Es wird angesichts der vorstehenden Darstellungen zur Rechts- und Sachlage gebeten, wegen der außerordentlich arbeitsaufwendigen Ermittlung auf die Vorlage von Zahlenmaterial bezüglich der Abschlüsse der Lehrkräfte an den Staatlichen Europa-Schulen zu verzichten und den Beschluss als erledigt anzusehen.

Berlin, den 22. März 2004 Dr. K ö r t i n g Senator für Inneres

Den Antrag können Sie nebst Tabellen nachfolgend herunterladen

Zugehörige Dateien:
d152733.pdfDownload (159 kb)
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