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Abschiebung gemäß der §§46 und 47 Ausländergesetz

25.04.2003: Dr: 15/10568

Kleine Anfrage des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/Die Grünen): Abschiebung gemäß der §§46 und 47 Ausländergesetz

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Personen ausländischer Herkunft, aufgegliedert nach Geschlecht und Herkunftsland wurden aufgrund der Vorschriften des Ausländergesetzes a) § 46 AuslG b) § 47 AuslG ? in den Jahren 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 ausgewiesen?

2. Wie viele dieser Personen wurden tatsächlich abgeschoben und wie viele sind freiwillig ausgereist?

3. Wie viele dieser Straftäter sind in Deutschland geboren und aufgewachsen?

4. Wie viele dieser Personen lebten aufgrund einer Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen oder einem/einer sich hier legal aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen zusammen und hatten ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland?

5. Inwiefern wurde der besondere Ausweisungsschutz des § 48 AuslG bei der Entscheidung, über eine Ausweisung und Abschiebung berücksichtigt und welche Rolle spielte dabei der Familienstatus und der Schutz der Familie?

6. Hält der Senat es weiterhin für sinnvoll, junge Menschen, die in dritter oder sogar vierter Generation hier leben, wegen hier begangener Straftaten nach Verbüßung ihrer Strafe in das ihnen unbekannte Land ihrer Vorfahren, dessen Sprache sie in der Regel nur unvollkommen beherrschen und in der sie Analphabeten sind, abzuschieben?

7. Hält der Senat es weiter für sinnvoll, Familienväter nach Verbüßung ihrer Strafe abzuschieben, mit dem Ergebnis, dass Familien getrennt, Ehefrauen zwangsläufig zu alleinerziehenden Müttern werden und wie ist das mit Artikel 6 GG zu vereinbaren?

8. Waren in dem genannten Zeitraum auch Familienmütter nach Verbüßung ihrer Haft von Ausweisungs- und Abschiebemaßnahmen betroffen und falls ja, wer betreute und betreut ihre Kinder?

9. Wie viele der in Frage 6., 7. und 8. aufgeführten Personen haben nach ihrer Abschiebung einen Antrag auf Befristung der Wirkung der Abschiebung gestellt und wie viele Anträge wurden a) abgelehnt, b) mit welchen Fristen beschieden?

Berlin, den 08. April 2003 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. April 2003)

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. - 4., 8. und 9.: Die Ausweisungen von Ausländerinnen und Ausländern gemäß § 46 und § 47 des Ausländergesetzes (AuslG) in den Jahren 1998 bis 2002 stellen sich wie folgt dar: (Tabelle siehe im Anhang)

Die sonstigen erbetenen Angaben wären nur mit unverhältnismäßig hohem Arbeitsaufwand, etwa durch Sichtung einer Vielzahl von Ausländerakten zu ermitteln.

Zu 5.: Die Ausweisung ist die schärfste Eingriffsmaßnahme im Ausländerrecht. Sie beendet zwar nicht unmittelbar den Aufenthalt, löst aber eine Ausreisepflicht aus und hat ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge. Entsprechend hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 45 bis 47 AuslG ein abgestuftes System von Ausweisungsgründen geschaffen und vorgegeben, dass bei einer Entscheidung über eine Ausweisung grundsätzlich die persönliche Situation des Betroffenen und seiner in Deutschland mit ihm lebenden Familienangehörigen zu berück-sichtigen ist (§ 45 Abs. 2 AuslG). Darüber hinaus hat er mit § 48 AuslG eine Reihe von Fallgruppen bestimmt, die besonderen Auswei-sungsschutz genießen. Dieser besondere Ausweisungsschutz wurde und wird durch das Landeseinwohneramt als der zuständigen Ausländerbehörde bei allen Ausweisungen berücksichtigt, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der Familienstand beziehungsweise die möglichen Folgen einer Ausweisung für die Familienangehörigen und Lebenspartner des Betroffenen finden besondere Berücksichtigung in § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG. Wer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann danach nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die Personen, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, wenn sie mit einem Ausländer in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben und der Ausländer eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Ist der Familienangehörige oder Lebenspartner in Deutschland geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist, so genügt anstatt der Aufenthaltsberechtigung die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Schwerwiegende Gründe im eben genannten Sinne liegen in der Regel vor, wenn der Betroffene etwa wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Auf § 48 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 AuslG wird verwiesen.

Minderjährige und heranwachsende Ausländer, die im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte haben, werden weiter durch § 48 Abs. 2 AuslG besonders begünstigt. Dabei ist es unerheblich, ob ihr Aufenthalt rechtmäßig ist.

Neben dem besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG sind bei jeder Entscheidung grundsätzlich die möglichen Folgen einer Ausweisung für die Familienangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit dem Betroffenen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, der ebenso wie § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 AuslG Ausfluss des Art. 6 GG ist.

Bei Abschiebungen als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung spielt der besondere Ausweisungsschutz des § 48 des Ausländergesetzes dagegen keine Rolle. Bei der Anordnung und Durchführung der Abschiebung wird dem Schutz von Ehe und Familie aber dennoch Rechnung getragen. So werden vollziehbar ausreisepflichtige Familienangehörige grundsätzlich zusammen abgeschoben. Sprechen dringende persönliche Gründe für eine vorübergehende weitere Anwesenheit kann die Abschiebung grundsätzlich nach § 55 Abs. 3 des Ausländergesetzes ausgesetzt werden. Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung ist insbesondere das Wohl eines betroffenen Kindes zu berücksichtigen.

Zu 6. bis 8.: Die in den Fragen genannten Fallkonstellation sind schon auf Grund des in der Antwort zur Frage 5 dargelegten Ausweisungsschutzes für minderjährige und heranwachsende Ausländer beziehungsweise für Personen mit langjährigem Aufenthalt und engen familiären Bindungen in Deutschland die Ausnahme.Liegt allerdings ein solcher Ausnahmefall gem. §§ 45 ff. AuslG vor, so wiegt die Abwehr der möglichen Gefahren, die vom weiteren Aufenthalt des Ausländers für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, nach dem Willen des Gesetzgebers schwerer als die schützenswerten Interessen des Betroffenen und seiner hier lebenden Familien-angehörigen.

Was die Abschiebung angeht, so ist diese bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern nach Beendigung der Strafhaft gem. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AuslG gesetzlich vorgegeben, ohne dass der anordnenden Ausländerbehörde hier ein Ermessensspielraum zukommt. Im Übrigen ist das mit der Ausweisung und Abschiebung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht unabänderlich. Zwar darf einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 AuslG keine Aufent-haltsgenehmigung erteilt werden. Diese Wirkungen werden aber abhängig vom Grund der Ausweisung und den schützenswerten Interessen des Betroffenen und seiner hier lebenden Familienangehörigen auf Antrag befristet. So kann die Wirkung einer Abschiebung, die nicht im Zusammenhang mit einer Ausweisung steht, auf nur drei Monate befristet werden, wenn der Ausländer einen deutschen Ehepartner hat.

Berlin, den 25. April 2003 D r. K ö r t i n g Senator für Inneres (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mai 2003)

Die Kleine Anfrage kann nebst Tabellen nachfolgend heruntergeladen werden. Die Kle

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