Sprachtest bei Einbürgerungen
14.04.2003: Dr. 15/10570
Ich frage den Senat:
1. Nach welchen konkreten Kriterien wird bei der Einbürgerung von Ausländern entschieden, ob der/die Einbürgerungsbewerber/-in verpflichtet ist, einen schrift-lichen Sprachtest in Deutsch zu absolvieren?
2. Welche Ausnahmen sieht das Gesetz und die entsprechende Verwaltungsvorschrift vor und in welchen konkreten Fällen bzw. Voraussetzungen wird von einem schriftlichen Sprachtest abgesehen?
3. Ist dem Senat bekannt, dass in manchen Bezirken bei der Einbürgerung von Personen über 65 Jahren, von Abiturienten und auch nichtschulpflichtigen Kindern, regelmäßig die Teilnahme und der erfolgreiche Abschluss des schriftlichen Sprachtests abverlangt wird und wie bewertet der Senat diese Vorgehensweise?
4. Wie viele Personen haben seit der Einführung des schriftlichen Sprachtests am besagten Test teilgenommen und wie viele der Testteilnehmer/-innen haben den Test mit Erfolg absolviert? (aufgeschlüsselt nach Jahr und Herkunft der Einbürgerungsbewerber/-innen)
5. Wie ist seither die jährliche Erfolgsquote des besagten Sprachtests und ist der Test, in Anbetracht des damit zusammenhängenden Personal- und Verwaltungs-aufwands noch angemessen?
6. Welche sächlichen und personellen Kosten wer-den durch den Test verursacht und gebunden?
7. Wurde der Sprachtest seit seiner Einführung einer Evaluation unterzogen?
Die vollständige Anfrage und die dazugehörigen Antworten können Sie nachfolgend als PDF herunterladen!




