Einbürgerung gemäß §4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
31.10.2003: Dr. 15/11071
1. In welcher Weise und in welchen Schritten erfolgt die Einbürgerung gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörig-keitsgesetz (StAG) und wie und durch welche Behörde werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG im einzelnen geprüft?
2. Welche Unterbrechungszeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes des die deutsche Staatsangehörigkeit ver-mittelnden Elternteils führen dazu, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfolgt?
3. Führt auch eine kurzfristige Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes des die deutsche Staatsange-hörigkeit vermittelnden Elternteils in den Fällen, in denen entweder der Heimatpass nicht rechtzeitig verlängert worden ist oder die Verlängerung einer Aufenthalts-genehmigung mit Verspätung beantragt wurde, dazu, dass dem hier geborenen Kind der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verwehrt wird?
4. Finden in den unter Nr. 4 genannten Fällen die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG) Berücksichtigung, auf die in den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz verwiesen wird und in denen es heißt, dass Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes außer Betracht bleiben, "wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufent-haltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war"? 5. Ist § 89 AuslG auch auf die Fälle des § 4 Abs. 3 StAG anwendbar und falls ja, warum wird das in Berlin nicht so gehandhabt?
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