Inhaftierte nicht-deutscher Herkunft in den Berliner Haftanstalten
25.07.2003: Dr. 15/10842
Ich frage den Senat:
1. Wie hoch ist der prozentuale und absolute Anteil von Inhaftierten nicht-deutscher Staatsangehörigkeit und nicht-deutscher Herkunftssprache in den Berliner Justiz-vollzugsanstalten (bitte aufgeschlüsselt nach Herkunfts-sprache bzw. Herkunftsland, Anstalten und Teilanstalten aufschlüsseln)?
2. Wie hoch ist der Anteil nicht-deutscher Inhaftierter unter denjenigen, die eine entgoltene Beschäftigung innerhalb der Anstalten haben? (bitte aufgeschlüsselt nach Anstalten und Teilanstalten)
3. Wie hoch ist der Anteil der nicht-deutschen Inhaftierten, die an den Freizeitangeboten, Kursen, Therapien u. ä. der jeweiligen Anstalten teilnehmen?
4. Ist es zutreffend, dass nicht-deutsche Inhaftierte im offenen Vollzug keinen Freigängerstatuts erhalten, weil sie keine Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung außerhalb der Anstalt erhalten und wenn ja, wie wird das im Einzelnen begründet und wie will der Senat hier Abhilfe schaffen?
5. Ist sicher gestellt, dass bei mangelnden Deutschkenntnissen qualifizierte Dolmetscher bei Vollzugsplanungskonferenzen und anderen notwendigen Terminen zur Verfügung stehen und wenn nein, warum nicht?
6. Inwiefern werden bei den begrenzten Einkaufsmöglichkeiten die unterschiedlichen Bedürfnisse hinsichtlich der kulturellen Essgewohnheiten, wie auch unter finanziellen Gesichtspunkten berücksichtigt?
7. Wie hoch ist der Anteil der nicht-deutschen Inhaftierten, bei denen eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach 2/3 der Haftstrafe gemäß § 57 StGB derzeit in Frage kommt und wie sieht die Praxis und Anwendung der 2/3-Regelung für Inhaftierte nicht-deutscher Herkunft aus?
8. Wie viele Inhaftierte nicht-deutscher Herkunft konnten in den vergangenen 5 Jahren hiervon Gebrauch machen und wie viele hätten rein theoretisch die 2/3-Regelung in Anspruch nehmen können?
9. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, bei Einverständnis der Gefangenen bzw. auf Antrag des Gefangenen, das Instrument der Haftverbüßung im Ausland stärker zu nutzen und wie sieht in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 456a StPO in der Praxis aus?
10. Wie viele Personen haben in den vergangenen 10 Jahren einen Antrag auf Haftverbüßung im Ausland gestellt und wie wurden diese jeweils entschieden und begründet?
Die vollständige Anfrage und die dazugehörigen Antworten können Sie nachfolgend als PDF herunterladen!




