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Einbürgerung unter Angabe von falschen Personalien?!

1. Treffen Presseberichte zu, wonach sich einige Per-sonen die deutsche Staatsbürgerschaft durch falsche An-gaben der Personalien u. ä. "erschlichen" haben sollen?

Zu 1.: Ja

2. Wie und in welcher Weise wird festgestellt, ob die Staatsbürgerschaft durch falsche Angaben "erschlichen" worden ist?

3. Wie wird das im Einzelnen überprüft bzw. wie sieht diese Prüfung in der Verwaltungspraxis aus und in welchen Fällen wird eine Prüfung für notwendig erachtet und durchgeführt?

4. Um welche wahrheitswidrigen Daten handelt es sich dabei und wie werden die richtigen Personaldaten ermittelt?

4.: Im Wesentlichen wird bei zwei Fallgruppen geprüft, ob eine Rücknahme der Einbürgerung aufgrund falscher Angaben in Betracht kommt. Einmal handelt es sich um türkische Staatsangehörige, die unter Verschweigen dieser Staatsangehörigkeit und Vorspiegelung einer falschen Identität die Einbürgerung als vermeintlich staatenlose Kurden aus dem Libanon erreicht haben. Im Rahmen von eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde durch Auskünfte aus dem türkischen Personenstandsregister bzw. durch die Einleitung entsprechender Personenfeststellungsverfahren nachgewiesen, dass dieser Personenkreis in vielen Fällen die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und bereits unter Angabe eines falschen (arabischen) Namens eingereist ist. Zahlenmäßig deutlich geringer sind Fälle, in denen eine privilegierte Einbürgerung nach § 9 StAG Einbürgerung von Ehegatten Deutscher erfolgt ist und eine gleichzeitig bestehende weitere Ehe verschwiegen oder die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen nur zum Schein eingegangen wurde. Entsprechende Erkenntnisse erlangen die zuständigen Behörden häufig im Zusammenhang mit einem Familiennachzug nach erfolgter Einbürgerung.

5. Wie viele Fälle des "Erschleichens" der Staatsbürgerschaft sind dem Senat seit 01.01.2000 bekannt geworden und welche Konsequenzen wurden daraus jeweils gezogen? (sortiert nach Jahreszahlen)

6. Wurden seit dem 01.01.2000 aus den genannten Gründen Verfahren zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft eingeleitet, wenn ja, mit welchem Erfolg?

Zu 5. und 6.: Beim Oberverwaltungsgericht Berlin sind zwei Verwaltungsstreitverfahren anhängig, die beide genannten Fallkonstellationen umfassen (ein Rücknahmebescheid 2001 vier Personen betreffend, ein Rücknahmebescheid 2002 eine Person betreffend). Gegenwärtig sind im Zusammenhang mit 14 Einbür-gerungsvorgängen, die 28 Personen betreffen, Prüfungen zur Rücknahme der Einbürgerung eingeleitet worden. Ob es tatsächlich zur Rücknahme der Einbürgerungen kommt, wird nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Rücknahme sprechenden Gründe entschieden (Ermessensentscheidung). Zusätzlich besteht bei 19 Einbürgerungsvorgängen, die insgesamt 85 Personen betreffen, gegenwärtig ein An-fangsverdacht, dass die Einbürgerung "erschlichen" wurde. Ob es zur Einleitung eines Rücknahmeverfahrens kommt, wird nach Abschluss der Ermittlungen ent-schieden. Berlin, den 28. Januar 2004 D r. K ö r t i n g Senator für Inneres

Die vollständige Kleine-Anfrage können Sie nachfolgend herunterladen:

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