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Einbürgerungen in Berlin - Hinnahme der Mehrstaatigkeit

01.02.2007: Dr. 16/10202

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Einbürgerungen wurden seit dem Jahr 2000 gemäß § 12 StAG vorgenommen? (sortiert nach Herkunftsland und nach den einzelnen Absätzen des § 12 StAG)

Zu 1.: Bezüglich der erfolgten Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den Jahren 2000 bis 2003 wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen (15/447 vom 17.6.2002 und 15/11458 vom 31.3.2004) verwiesen.

In den Jahren 2004 und 2005 wurden insgesamt 2.275 bzw. 2.883 Personen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 35 % für das Jahr 2004 und 40,6 % für das Jahr 2005. Für das Jahr 2006 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor.

Im Einzelnen wird in diesem Zusammenhang auf die beigefügten Statistiken des Statistischen Landesamts Berlin (vgl. Anlagen 1 und 2) verwiesen.

2. In welcher Art und Weise werden Einbürgerungsbewerber/- innen über ihre Rechte und über die Ausnahmen des § 12 StAG informiert bzw. über die Möglichkeiten der Hinnahme der Mehrstaatigkeit in Kenntnis gesetzt?

Zu 2.: Einbürgerungsbewerber werden in Berlin durch die zuständigen Bezirksämter im Rahmen der Antragstellung von Amts wegen beraten. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport weist die Bezirksämter darüber hinaus immer wieder, u.a. durch Rundschreiben und im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit den bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden auf den hohen Stellenwert ihrer Beratungstätigkeit hin.

Zusätzlich hat der Beauftragte des Senats für Integration und Migration eine Broschüre mit Hinweisen zum Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit herausgegeben, in der u. a. die Ausnahmeregelungen des § 12 StAG bezüglich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit behandelt werden. Diese Broschüre steht Interessierten auch als abrufbare elektronische Datei zur Verfügung: www.berlin.de/ib/intmig/publikationen/index.html.

3. Wie ist § 12 Abs. 3 StAG im Einzelnen zu verstehen, bzw. wie wird "angemessene Zeit" definiert, und nach welchem konkreten Zeitraum würde dieser Absatz greifen?

Zu 3.: Der Senat geht davon aus, dass hier die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG gemeint ist. Von den Berliner Einbürgerungsbehörden wird in diesem Zusammenhang die bundeseinheitlich geltende Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) angewendet. Wie die verschiedenen Fallgruppen im Einzelnen zu behandeln sind, ergibt sich aus den Nrn. 12.1.2.3.1 bis 12.1.2.3.3 StAR-VwV (Anlage 3).

4. Wie ist § 12 Abs. 4 StAG im Einzelnen zu verstehen, bzw. wie sind die Begriffe "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" oder "besondere Härte" definiert, und wie ist in der Verwaltungspraxis der Umgang mit diesen Begrifflichkeiten?

Zu 4.: Der Senat geht davon aus, dass hier die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG gemeint ist. Von den Berliner Einbürgerungsbehörden wird auch hier die bundeseinheitlich geltende Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) angewendet. Wie die entsprechende Fallgruppe im Einzelnen zu behandeln ist, ergibt sich aus der Nr. 12.1.2.4 StAR-VwV (Anlage 3).

5. Wie ist § 12 Abs. 5 StAG im Einzelnen zu verstehen, bzw. wann kann von "erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher" ausgegangen werden, und ab welchen Beträgen liegen erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile vor?

Zu 5.: Der Senat geht davon aus, dass hier die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gemeint ist. Von den Berliner Einbürgerungsbehörden wird hier ebenfalls die bundeseinheitlich geltende Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) angewendet. Wie die entsprechende Fallgruppe im Einzelnen zu behandeln ist, ergibt sich aus den Nrn. 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2 StARVwV (Anlage 3).

6. Mit welchen Staaten existieren zwischenzeitlich Abkommen zur Mehrstaatigkeit, und wie wird diese Möglichkeit von Angehörigen der betroffenen Staaten genutzt?

Zu 6.: Die Bundesrepublik Deutschland hat weiterhin mit keinem anderen Staat Abkommen zur Hinnahme doppelter Staatsangehörigkeit geschlossen (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage 15/11458 vom 31.3.2004). Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 2 StAG hin. Danach wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit) abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

Auf der Grundlage neuester Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes (Stand: 01.01.2007) ergibt sich zum Vorhandensein von "Gegenseitigkeit" im Verhältnis zu Deutschland folgendes Bild:

1. Volle Gegenseitigkeit mit Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Ungarn,

2. Gegenseitigkeit nur in Bezug auf bestimme Personengruppen (u. a. Ehegatten/Minderjährige) mit Niederlande, Slowenien,

3. (Noch) keine Gegenseitigkeit mit Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Spanien, Tschechi- sche Republik, Zypern.

Über die genaue Anzahl der auf der genannten Rechtsgrundlage unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgerten Personen kann keine Auskunft gegeben werden, da diese Daten nicht gesondert erfasst werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrzahl der Antragsteller aus den genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Möglichkeit, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden, Gebrauch macht.

Berlin, den 01. Februar 2007 In Vertretung U l r i c h F r e i s e Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang bei Abgeordnetenhaus am 13. Februar 2007)

Die Kleine Anfrage kann nachfolgend heruntergeladenwerden.

Zugehörige Dateien:
ka16-10202.pdfDownload (334 kb)
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