Abschiebung gemäß der §§ 53, 54, 55, 57 und 58 des Aufenthaltsgesetzes
20.04.2007: Dr. 16/10494
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Personen ausländischer Herkunft, aufgegliedert nach Geschlecht und Herkunftsland wurden aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) a) § 53; b) § 54; c) § 55; d) § 57; e) § 58 in den Jahren 2003 bis 2006 ausgewiesen?
Zu 1.: Die als Anlage beigefügten Auswertungen beziehen sich für die Jahre 2003 und 2004 auf Ausweisungen nach den §§ 45, 46 und 47 des Ausländergesetzes (AuslG) und für die Jahre 2005 und 2006 auf die §§ 53, 54, 55 AufenthG. §§ 57 und 58 AufenthG regeln Zurück- und Abschiebung und sind damit nicht in die Auswertung einbezogen. Insgesamt wurden im Zeitraum 2003 bis 2006 4.098 Personen ausgewiesen, davon 2.045 in 2003, 862 in 2004, 534 in 2005 und 657 in 2006. Die näheren Einzelheiten sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.
2. Wie viele dieser Personen wurden tatsächlich abgeschoben, und wie viele sind freiwillig ausgereist?
Zu 2.: Die entsprechenden Zahlen wären nur mit einem nicht zu vertretenden Aufwand zu ermitteln. Insgesamt sind in den Jahren 2003 bis 2006 2.243 Personen mit Unterstützung der Rückkehrberatungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin freiwillig ausgereist. Ob eine Person zuvor ausgewiesen worden ist, wird im Rahmen der Antragsbearbeitung nicht zur statistischen Auswertung erfasst.
3. Wie viele ausländische Personen konnten in den Jahren 2003 bis 2006 aufgrund der Vorschriften des § 60 AufenthG nicht abgeschoben werden? (aufgegliedert nach Geschlecht und Herkunftsland)
Zu 3.: Die erbetenen Angaben können nicht gemacht werden. In den Jahren 2003 und 2004 wurden die Rechtsgrundlagen erteilter Titel nicht gespeichert. Dies ist zwar seit 01. Januar 2005 der Fall, gleichwohl sind Angaben bedingt durch einen Wechsel des Datenverarbeitungs-Fachverfahrens im Jahr 2005 auch für 2005 und 2006 nicht möglich.
4. Wie viele der gemäß § 53 AufenthG ausgewiesenen Personen sind in Deutschland geboren und aufgewachsen?
5. Wie viele dieser Personen lebten aufgrund einer Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen oder einem/einer sich hier legal aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen zusammen und hatten ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland?
6. Inwiefern wurde der besondere Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG bei der Entscheidung über eine Ausweisung und Abschiebung berücksichtigt, und welche Rolle spielte dabei der Familienstatus und der Schutz der Familie?
Zu 4. bis 6.: Es besteht keine Möglichkeit der Auswertung mit vertretbarem Aufwand. Der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
7. Hält der Senat es weiter für sinnvoll, Familienväter nach Verbüßung ihrer Strafe abzuschieben, mit dem Ergebnis, dass Familien getrennt, Ehefrauen zwangsläufig zu alleinerziehenden Müttern werden, und wie ist das mit Artikel 6 GG zu vereinbaren?
Zu 7.: Wie dem Abgeordneten Mutlu bereits auf seine Kleine Anfrage Nr. 15/13083 vom 28. Dezember 2005 zu Frage 6 mitgeteilt, haben sich die zuständigen Behörden bei Abschiebungen an die Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes zu halten. Die vollziehbare Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG im Wege der Abschiebung durchzusetzen, wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich scheint.
Die Überwachung der Ausreise ist gemäß § 58 Abs. 3 AufenthG insbesondere erforderlich, wenn der oder die Betroffene sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) oder nach § 53 oder § 54 AufenthG ausgewiesen worden ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).
Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genießen Personen, die in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG bezeichneten Ausländer/ einer Ausländerin leben, selbst eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich hier mindestens fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten haben.
Ferner kommen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Ausländer und Ausländerinnen in den Genuss dieses besonderen Ausweisungsschutzes, wenn sie mit einem deutschen Familienangehörigen in einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben. Unterfallen Personen diesem besonderen Ausweisungsschutz, werden sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG vorliegen, ausgewiesen. Im Fall des § 53 AufenthG erfolgt die Ausweisung in der Regel, im Fall des § 54 wird die Entscheidung im Ermessenswege getroffen. Insofern wird Art. 6 GG hinreichend Rechnung getragen.
8. Waren in dem genannten Zeitraum auch Familienmütter nach Verbüßung ihrer Haft von Ausweisungs- und Abschiebemaßnahmen betroffen, und falls ja, wer betreute und betreut ihre Kinder?
Zu 8.: Es besteht keine Möglichkeit der Auswertung mit vertretbarem Aufwand.
9. Ist dem Senat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zum "Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates der EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. Sep. 1980" bekannt?
Zu 9.: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 - 1 C 29.02, auf die die Frage offenbar abzielt, ist dem Senat bekannt.
10. Wie bewertet der Senat diese Entscheidung im Einzelnen, und was folgt daraus für die §§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetzes?
11. Welche konkreten Konsequenzen hat der Berliner Senat daraus für seine Verwaltungspraxis gezogen, und welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den besonderen Ausweisungsschutz von in Berlin lebenden Türkinnen und Türken zu gewährleisten?
Zu 10. und 11.: Wie Ihnen bereits auf Ihre o.g. Kleine Anfrage Nr. 15/13083 vom 28. Dezember 2005 zu Frage 7 mitgeteilt, wird nach Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Ent-wicklung der Assoziation (ARB 1/80) türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen unter den dort genannten Voraussetzungen ein unabhängig vom Aufenthaltsgesetz fortbestehendes Aufenthaltsrecht gewährt. Gegen türkische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erworben haben, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 ergriffen werden.
Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) darf bei einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens außer der Störung der öffentlichen Sicherheit, die bei jeder Gesetzesverletzung vorliegt, eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das bedeutet, dass eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erfolgen darf. Zusätzlich zur Rechtsprechung des EuGH ist in diesen Fällen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach die Ausweisung nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung zulässig ist. Insofern ist Rechtsgrundlage immer § 55 AufenthG.
Des Weiteren ist auch der besondere Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG zu beachten, so dass auch dann, wenn ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegeben ist, über die Ausweisung nur nach Ermessen entschieden werden kann.
Somit gelten gegenüber türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 besitzen, hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen vergleichbare Anforderungen wie gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern. Im Übrigen wird auf die im Internet unter (www.labo.verwaltberlin.de/parser/parser.php?file=/abt_iv/vab/hinweise/e_tuerk1.htm) verfügbare beigefügte Weisung E.Türk.1. in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin Bezug genommen, die sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt.
12. In welcher Art und Weise wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der "Ausländerbehörde" über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis gesetzt und diesbezüglich geschult?
Zu 12.: Es wurden mehrere Schulungsveranstaltungen auf der Grundlage dieser Weisung durchgeführt.
13. Wie viele der in Frage kommenden Personen haben seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum "Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei" einen besonderen Ausweisungsschutz für sich geltend gemacht, und in wie vielen Fällen wurde das Ersuchen der Antragsteller/-innen anerkannt und die Ausweisung ausgesetzt?
Zu 13.: Die erbetenen Angaben werden statistisch nicht erfasst.
Berlin, den 20. April 2007 In Vertretung U l r i c h F r e i s e Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. April 2007)
Die Kleine Anfrage kann nebst Tabellen nachfolgend heruntergeladen werden.




