Befreiung vom Unterricht
03.04.2007: Dr. 16/10459
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Schülerinnen und blieben dem Sportunterricht aus welchen Gründen in den letzten drei Schuljahren fern? (bitte differenzieren Sie nach gesundheitlichen, religiösen und sonstigen Gründen)
4. Wie viele Schülerinnen und Schüler blieben dem Schwimmunterricht aus welchen Gründen in den letzten drei Schuljahren fern? (bitte differenzieren Sie nach gesundheitlichen, religiösen und sonstigen Gründen)
6. Wie viele Schülerinnen und Schüler blieben dem Sexualkundeunterricht aus welchen Gründen in den letzten drei Schuljahren fern?
8. Ist dem Senat bekannt, wie viele Schülerinnen in den vergangen drei Schuljahren von Aktivitäten der Schule, wie z.B. Klassenfahrten o.ä. ferngeblieben sind?
Zu 1., 4., 6. und 8.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung liegt diesbezüglich keine statistische Erhebung vor. Eine differenzierte Abfrage der Schulen rückwirkend über 3 Schuljahre und deren Auswertung erfordert einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand, der im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht vertretbar ist.
2. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden in den letzten drei Schuljahren auf Antrag vom Sportunterricht befreit? (bitte differenzieren Sie nach gesundheitlichen, religiösen und sonstigen Gründen)
Zu 2.: Schüler und Schülerinnen können aus gesund-heitlichen Gründen ganz oder teilweise vom Sportunterricht freigestellt werden. Die Freistellung muss von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler(n)/innen beantragt und begründet werden. Ein ärztliches Attest ist der Freistellung beizufügen. Für die Freistellung bis zu vier Wochen ist der den Sportunterricht erteilende Lehrer zuständig, für längere Freistellungen der/die Schulleiter/in, der auf Grund eines unverzüglich anzufordernden schul- oder sportärztlichen Gutachten über Art und Umfang der Freistellung entscheidet.
Die Befreiung vom Unterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen wird durch das Schul-Rundschreiben II Nr. 59/2005 der ehemaligen Senatsver-waltung für Bildung, Jugend und Sport vom 14. Juni 2005 geregelt. Alle Schülerinnen und Schüler sind unabhängig von ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG, der eine Befreiung von den genannten Pflichtveranstaltungen rechtfertigen könnte. Anträge auf Befreiungen von den Pflichtveranstaltungen sind von der Schule unverzüglich mit einem Entscheidungsvorschlag an die zuständige Dienststellen-leiterin oder den zuständigen Dienststellenleiter der Außenstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissen-schaft und Forschung weiterzuleiten. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter entscheidet über die Anträge unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorgetragenen Gründe.
Durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung werden vierteljährlich seit Oktober 2005 diese Anträge und die Entscheidungen über die Anträge nach den Angaben der Außenstellen statistisch erfasst. In diesem Zeitraum sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt 5 Anträge auf Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gestellt worden. 2 Anträge sind aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit der Schüler) genehmigt worden.
3. Ist dem Senat bekannt, ob sich die Fälle von Unterrichtsbefreiung ausschließlich auf Mädchen oder auch auf Jungen beziehen? Falls Jungen befreit wurden, wie viele waren es?
Zu 3.: Dies ist nicht bekannt. Eine geschlechtsspezifische Erfassung erfolgt gegenwärtig nicht.
5. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden von dem Schwimmunterricht aus welchen Gründen in den letzten drei Schuljahren befreit? (bitte differenzieren Sie nach gesundheitlichen, religiösen und sonstigen Gründen)
Zu 5.: Befreiungen vom Schwimmunterricht aus gesundheitlichen Gründen werden durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung statistisch nicht erfasst.
Im Zeitraum der vierteljährlichen Abfrage der Dienstellenleiter/innen von Oktober 2005 bis Januar 2007 gab es 11 Anträge von Erziehungsberechtigten auf Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen. Diesen Anträgen ist nicht statt gegeben worden.
7. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden aus welchen Gründen vom Sexualkundeunterricht in den letzten drei Schuljahren befreit?
Zu 7.: Im Zeitraum der vierteljährlichen Abfrage von Oktober 2005 bis Januar 2007 lagen keine Anträge aus religiösen und gesundheitlichen Gründen bezogen auf den Unterricht zur Sexualerziehung vor.
Berlin, den 03. April 2007 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2007)
Die Kleine Anfrage kann nachfolgend heruntergeladen werden.




