Auskünfte aus Personenstandsregistern aus dem Ausland für deutsche Staatsbürger
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Aus welchem Grund ist es erforderlich, dass in Deutschland geborene und aufgewachsene ehemalige tür-kische Staatsangehörige zur Eheschließung einen Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfus kayit örnegi) vor-legen müssen?
Zu 1.: Die Vorlage der Auszüge aus dem Personenre-gister dient der Prüfung der Ehefähigkeit (Zahl der Vor-ehen und Scheidungen) sowie der Prüfung der Staatsange-hörigkeit.
2. Aufgrund welcher gesetzlicher Vorschriften wer-den diese Unterlagen von den bezirklichen Standesämtern regelmäßig verlangt und nach welchen konkreten Kri-terien wird entschieden, ob die genannten Unterlagen er-forderlich sind?
Zu 2.: Gemäß § 5 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes kann der Standesbeamte zur Prüfung, ob der Eheschlie-ßung ein Ehehindernis entgegensteht - je nach Lage des Einzelfalls - Nachweise fordern, die eine Prüfung dieses Tatbestandes ermöglichen. Welche Nachweise im Einzel-fall zu fordern sind, ist ausschließlich in das Ermessen des Standesbeamten gestellt. Die Entscheidungen des Stan-desbeamten können nur gerichtlich überprüft werden.
3. Welche anderen ehemaligen Herkunftsländer deut-scher Staatsangehöriger sind ebenfalls von dieser Rege-lung betroffen?
4. Wie können deutsche Staatsangehörige, die keiner-lei Verbindung mehr zum ehemaligen Herkunftsland ihrer Eltern bzw. Großeltern haben, in den Besitz der gefor-derten Personenstandsregister gelangen, wenn ihnen z. B. nicht einmal mehr der Herkunftsort ihrer Eltern bzw. Großeltern bekannt ist?
5. Wann wird von der Forderung nach Personen-standsinformationen aus dem Herkunftsland der Eltern bzw. Großeltern abgesehen?
6. Wie sollen sich deutsche Staatsbürger verhalten, wenn die Behörden in den Herkunftsländern der Eltern bzw. der Großeltern nicht kooperativ sind?
7. Bis zu welcher Generation werden deutsche Staats-angehörige, deren Eltern bzw. Großeltern nicht die deut-sche Staatsangehörigkeit besessen haben, anders als deut-sche Staatsangehörige deutscher Herkunft behandelt, da-mit sie von derartigen Regelungen "endlich" befreit sind?
Zu 3. bis 7.: Unabhängig vom Herkunftsland muss der Standesbeamte einen Nachweis der Staatsangehörigkeit verlangen, wenn er Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hat. Diese Regelung gilt für jeden Be-troffenen, dessen Staatsangehörigkeit überprüfungswürdig erscheint, und zwar unabhängig vom Herkunftsland oder der früheren Staatsangehörigkeit.
Berlin, den 22. November 2004 Dr. Körting Senator für Inneres
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Novemb. 2004)
Die Vollständige Kleine-Anfrage können Sie nachfolgend herunterladen.




