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Vorgehen des Landeskriminalamtes

12.07.2007: Dr. 16/10885

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1.: Sind dem Senat Ermittlungen des Landeskriminal-amtes hinsichtlich der Firmen I. und A. C.&C. bekannt?

Zu 1.: Dem Senat ist bekannt, dass die Polizei (Landeskriminalamt) Ermittlungen durchgeführt hat, die die o.g. Firmen betrafen.

2.: Ist es üblich, dass das Landeskriminalamt bei Ermittlungen gegen einzelne Firmen sich auch bei Geschäftspartnern der betroffenen Firmen meldet, gegen die ermittelt wird, und diesen mitteilt, dass gegen die jeweilige Firma wegen angeblich betrügerischen Aktivitäten ermittelt wird?

3.: Ist dieses Vorgehen im Anfangsstadium der Ermittlungen und ohne konkrete Beweise üblich?

Zu 2. und 3.: Zur Überprüfung einer Verdachtslage, die sich aus bei ihr eingegangenen Hinweisen ergab, sah sich die Polizei veranlasst, die in der Antwort zu 1. erwähnten Ermittlungen durchzuführen. Das unter dem Datum des 30. April 2007 an Geschäftspartner der genannten Firmen versandte Schreiben erschien der Polizei als taugliches Mittel, um die Verdachtslage aufzuklären. Sowohl das Gefahrenabwehrrecht als auch das Strafverfolgungsrecht sehen vor, dass sich die Polizei zur Klärung von Verdachtslagen mit Fragen an Personen oder Firmen wenden kann, die möglicherweise sachdienliche Auskünfte geben können.

Nach den Vorschriften des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt: Steht aufgrund verlässlicher tatsächlicher Anhaltspunkte (und nicht bloßer Vermutungen) zu befürchten, dass Personen/ Firmen Opfer einer Straftat werden, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei, diese zu kontaktieren und ihnen die Hinweise zukommen zu lassen, die geeignet und erforderlich sind, um die Gefahr, Straftatopfer zu werden, abzuwehren.

Nach Strafverfahrensrecht gilt: Besteht ein Anfangsverdacht dafür, dass eine Straftat begangen worden ist, hat die Polizei die Pflicht, dem Verdacht nachzugehen und den Sachverhalt zu erforschen. Sowohl dann, wenn sich Zweifel erheben, ob festgestellte Umstände oder eingegangene Hinweise einen Anfangsverdacht begründen, als auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine im Ermittlungsverfahren bislang nicht berücksichtigte Person als Beschuldigter, Zeuge und/ oder Augenscheinsobjekt (Opfer) in Betracht kommt, kann die Polizei Personen informatorisch befragen.

4.: Ist dem Senat das Schreiben des Landeskriminalamtes vom 30.04.2007, in Bezug auf die Ermittlungen gegen die Firmen gemäß Frage 1, bekannt?

5.: Wie bewertet der Senat dieses Schreiben?

6.: Von welcher Relevanz ist die Angabe der Herkunft des Firmeninhabers für die jeweiligen Ermittlungen?

Zu 4., 5. und 6.: Dem Senat ist das Schreiben bekannt. Unter der Überschrift "Anfrage im Zusammenhang mit Ermittlungen hinsichtlich der Firmen [auf die sich diese Kleine Anfrage bezieht]" bringt die Polizei in ihrem Schreiben zum Ausdruck, dass sie in Bezug auf diese Firmen einen "Hinweis auf angeblich betrügerische Aktivitäten" überprüft und im Rahmen dieser Überprüfung darauf gestoßen ist, dass der Adressat Kontakt zu der Firma I. hatte. Das Schreiben zielt darauf ab, von dem Adressaten Hinweise dazu zu erhalten, welcher Art seine Kontakte zur Firma I. und ggf. auch zu der anderen Firma waren und ob aus den Kontakten ein Schaden und/ oder die Erstattung einer Strafanzeige durch den Adressaten resultierte. Damit musste sich das Schreiben vom Blickwinkel der Empfänger als in einen strafverfahrensrechtlichen Kontext eingebettet darstellen: Es sollte durch die informatorische Befragung möglicher Opfer geklärt werden, ob der Anfangsverdacht einer Straftat (Betrug) besteht. Der in dem Schreiben erwähnte Hinweis allein vermochte einen solchen Verdacht offenbar nicht zu begründen.

Aufgrund der bei ihr eingegangenen insgesamt zwei Hinweise konnte die Polizei aber nicht ausschließen, dass die Begehung von Straftaten zum Nachteil von Geschäftspartnern der genannten Firmen erst noch bevorstand. Insoweit diente die Anfrageaktion der Klärung eines Gefahrenverdachts und erfolgte auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage.

Bei der Überprüfung der Verdachtsmomente hatte die Herkunft der Firmenverantwortlichen freilich keine Relevanz. Der Senat bedauert, dass bei dem Bemühen der Polizei, eine Verdachtslage aufzuklären, durch deren Schreiben vom 30.04.07 der Eindruck entstanden ist, ihr läge belastbares Material dafür vor, dass die Begehung strafbarer Handlungen durch die bezeichneten Firmen bzw. ihre Verantwortlichen bevorstehe.

7.: Wie bewertet der Senat Informationen, wonach lediglich deutsche Geschäftspartner der Firmen I. und A. C.&C., mit dem besagten Schreiben angeschrieben wurden?

8.: Wie erklärt sich der Senat den Umstand, dass kein einziger türkischstämmiger Geschäftspartner in der Ermittlungssache angeschrieben wurde?

Zu 7. und 8.: Nach Mitteilung des Polizeipräsidenten wurden aus ermittlungstaktischen Gründen die Firmen angeschrieben, von denen am ehesten sachdienliche Hinweise zur Klärung der Verdachtslage (etwa Hinweise zu Auffälligkeiten in den zurückliegenden geschäftlichen Kontakten) zu erwarten schienen. Staatsangehörigkeit und Herkunft möglicher Auskunftspersonen spielten dabei keine Rolle.

9.: Wie ist zu erklären, dass die Geschäftspartner, die zuvor angeschrieben wurden, bisher in keiner Weise zu der Ermittlungssache gehört wurden?

Zu 9.: Nach Auskunft der Polizei hat sich aus dem Verfahrensstand ein Erfordernis für persönliche Befragungen bisher nicht ergeben.

10.: Ist das Vorgehen des Landeskriminalamtes hinsichtlich des genannten Schreibens mit dem Datenschutz vereinbar?

Zu 10.: Das Vorgehen des Landeskriminalamtes hinsichtlich des genannten Schreibens wird derzeit vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informations-freiheit geprüft, ein Ergebnis liegt bisher nicht vor.

11.: In welchem Stadium befinden sich die Ermittlungen, und wodurch wurden die Ermittlungen ausgelöst?

Zu 11.: Die Ermittlungen dauern an. Ausgelöst wurden sie durch zwei unabhängig voneinander eingegangene Hinweise.

12.: Wie wird das Landeskriminalamt, wenn bei Abschluss der Ermittlungen keine hinreichenden Beweise vorliegen oder keine betrügerischen Absichten vorlagen, den Rufschaden, der durch das besagte und weitere Schreiben bewirkt wurde, wieder gutmachen und die Kreditwürdigkeit der betroffenen Firmen wiederherstellen?

Zu 12.: Mit Schreiben vom 18.06.07 teilte die Polizei den Adressaten ihres Schreibens vom 30.04.07 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Schreiben mit, dass sich die Verdachtsmomente gegen die Firmen nicht erhärtet haben. Ferner brachte die Polizei ihr Bedauern für die Fälle zum Ausdruck, dass die beiden Firmen durch die Nachforschungen der Polizei geschäftliche Nachteile erlitten haben sollten und dass der Hinweis auf die türkische Herkunft der Firmenverantwortlichen als diskriminierend aufgefasst worden sein sollte.

13.: Wie verhält sich der Senat, wenn die betroffenen Firmen entsprechende Schadenersatzklagen einreichen, weil sie durch die teilweise Öffentlichmachung der Ermittlungen einen wirtschaftlichen Schaden erleiden müssen/mussten?

Zu 13.: Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen würden diese geprüft.

Berlin, den 12. Juli 2007

Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2007)

Die Kleine Anfrage kann nachfolgend heruntergeladen werden.

Zugehörige Dateien:
ka16-10885.pdfDownload (119 kb)
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