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Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger

17.06.2002: Kleine Anfrage Nr. 15/446

Kleine Anfrage Nr. 15/446 des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/Die Grünen) über: Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger

Ich frage den Senat:

1. Ist dem Senat der Inhalt des Rundschreibens "Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger" der Senatsverwaltung für Inneres vom 20. Dezember 2001 bekannt?

2. Wie bewertet der Senat das besagte Rundschreiben und die darin empfohlenen Auflagen und Maßnahmen?

3. Welche Notwendigkeit zwingt in diesem Zusammenhang zur unterschiedlichen Behandlung von Einbürgerungsbewerber(inne)n, und wie ist ein Rundschreiben politisch zu bewerten, dass eine ganze Bevölkerungsgruppe durch die gezielte Andersbehandlung diffamiert?

4. Welcher rechtliche Hintergrund liegt der Auflage gemäß dem Rundschreiben vom 20. Dezember 2001 zu Grunde, die von türkischen Berliner( inne)n im Falle einer Einbürgerung den Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittel abverlangt?

5. Warum wird bei Einbürgerungsbewerber(inne)n anderer Herkunftsstaaten auf die Auflage verzichtet?

6. Wie wird diese Sonderbehandlung im Einzelnen begründet, und welche Folgen hat es für türkische Einbürgerungsbewerber(innen)?

7. Mit welchen Folgen haben türkische Einbürgerungsbewerber( innen) zu rechnen, wenn sie der Auflage gemäß Rundschreiben nicht folgen und auf ihre Rechtsmittel nicht verzichten wollen?

Berlin, den 17. Juni 2002

Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 446 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. und 2.: Das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres- R C 2 - 0206/327 - vom 20. Dezember 2002 in der Fassung vom 5. März 2002 ist natürlich bekannt.

Zu 3., 4., 5. und 6.: Auf die Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage von § 85 AuslG n. F. bzw. §§ 85, 86 AuslG a. F. besteht ein Anspruch, soweit sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Soweit nicht ausnahmsweise ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 87 AuslG) besteht, ist gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Ausländer "seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert". Auf Grund der Besonderheiten des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts können Türken diese Voraussetzung bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde jedoch nicht erfüllen; türkische Staatsangehörige können ihre Staatsangehörigkeit erst dann aufgeben, nachdem sie eine andere Staatsangehörigkeit- hier die deutsche - bereits erworben haben. Das Entlassungsverfahren aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist zweistufig. Zunächst wird nach Vorliegen einer Einbürgerungszusicherung und Beantragung der Entlassung vom türkischen Innenministerium eine "Genehmigung für die Übernahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit (Cikma Izin Belgesi)" ausgestellt. Erst nach erfolgter Einbürgerung tritt mit Aushändigung der Entlassungsurkunde (Cikma Belgesi) der endgültige Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ein. Im Hinblick auf § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, nach dem die bisherige Staatsangehörigkeit spätestens mit der Einbürgerung verloren gehen muss, ist die Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger auf der Grundlage des Ausländergesetzes problematisch, es sei denn, im Einzelfall liegt ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Wäre eine Einbürgerung nach § 85 AuslG nicht möglich, könnten Türken nur nach der sehr viel strengeren Norm des § 8 StAG - unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit - eingebürgert werden. Viele türkische Staatsangehörige würden die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllen. So ist die Einbürgerung nach § 8 StAG ausnahmslos ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Anspruch auf Sozial- oder Arbeits-losenhilfe hat. Um Türken auch weiterhin erleichtert einbürgern zu können, soll die Einbürgerung unter der Auflage vorgenommen werden, dass der türkische Staatsangehörige unmittelbar nach der Einbürgerung die beim türkischen Konsulat schon bereit liegende Entlassungsbestätigung abholt. Dieses Verfahren wird bei Angehörigen aus anderen Herkunftsstaaten, die ein ähnliches Staatsangehörigkeitsrechts wie die Türkei haben, nicht angewandt. Angehörige dieser Staaten werden vielmehr überhaupt nicht nach § 85 AuslG eingebürgert, sondern nur - unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit- nach § 8 StAG.

Zu 7.: In der Verwaltungspraxis ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein türkischer Einbürgerungsbewerber gegen die Auflage Rechtsbehelfe einlegen wollte. Der Rechtsmittelverzicht entfällt ab sofort.

Berlin, den 8. Juli 2002 Dr. Ehrhart Kö r t i n g Senator für Inneres

Hier können Sie die Kleine-Anfrage herunterladen:

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